9 Os 12/80 | OGH | 04.11.1980 |
Veröff: EvBl 1981/116 S 354 |
10 Os 197/83 | OGH | 09.10.1984 |
Vgl auch; Veröff: SSt 55/64 = EvBl 1985/8 S 27 |
12 Os 10/12f | OGH | 13.03.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Erstellung der jährlichen Grundmeldung, die die gesamte Lehrfächerverteilung, die Berechnungsdaten der Lehrer, die Klassen- und die Schülerzahl, die Dauermehrdienstleistungen, die Klassenvorstandsvergütungen und sonstige Zulagen umfasst, fällt ebenso wie die der darauf basierenden monatlichen Folgemeldungen des jeweiligen Schulleiters im Verrechnungssystem in mehrfacher Hinsicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Unbeschadet dessen, dass der Schulleiter unter Umständen damit auch eigene Zulagen anspricht, wird er bei der Erstellung dieser Meldungen als Organ des jeweiligen Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze tätig. (T1) |
14 Os 62/24k | OGH | 03.09.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Punkt 3) (T2)<br/>Beisatz: Tritt ein Beamter dem Dienstgeber in eigenen dienstrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Angelegenheiten gegenüber, handelt er nicht als Organ des Rechtsträgers, sondern als Partei eines Verwaltungsverfahrens, weshalb er als Täter iSd § 302 StGB nicht in Betracht kommt. Anderes gilt, wenn der Beamte ihn selbst betreffende Amtsgeschäfte in dienstrechtlichen Angelegenheiten für den Rechtsträger (befugnismissbräuchlich) vornimmt (so schon 14 Os 40/19t). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19801104_OGH0002_0090OS00012_8000000_002
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