OGH 1Ob599/80; 5Ob656/82; 1Ob4/83; 5Ob775/82; 1Ob520/84 (RS0021694)

OGH1Ob599/80; 5Ob656/82; 1Ob4/83; 5Ob775/82; 1Ob520/8427.6.2024

Rechtssatz

Der Unternehmer hat das Werk, soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht, so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art üblich oder angemessen ist.

Normen

ABGB §1165 A
ABGB §1167
ABGB §1170

1 Ob 599/80OGH09.07.1980
5 Ob 656/82OGH13.07.1982

Veröff: JBl 1984,204

1 Ob 4/83OGH27.04.1983
5 Ob 775/82OGH08.11.1983

Veröff: MietSlg 35105(31)

1 Ob 520/84OGH02.05.1984
7 Ob 689/86OGH12.02.1987
7 Ob 669/90OGH06.12.1990
7 Ob 526/91OGH18.04.1991

Auch; Beisatz: Die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. (T1)

10 Ob 2454/96xOGH11.02.1997

Auch

1 Ob 224/05fOGH31.01.2006

Auch; Beisatz: Welche Eigenschaften das geschuldete Werk (hier: die Werbemaßnahmen) aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Im Zweifel wird ein Werk durchschnittlicher Qualität entsprechend den aktuellen fachspezifischen Erkenntnissen geschuldet. (T2)

2 Ob 92/08fOGH27.11.2008

Auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten. (T3)

3 Ob 143/12vOGH19.09.2012

Auch; Beisatz: Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise ‑ soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht ‑ aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten. (T4)

6 Ob 169/12iOGH16.11.2012
3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T4

4 Ob 44/14wOGH25.03.2014

Auch

5 Ob 65/18xOGH03.10.2018
5 Ob 7/19vOGH20.02.2019

Auch; Beis wie T4

2 Ob 50/19wOGH17.12.2019

Beis wie T4 nur: Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise ‑ soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht ‑ aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T5)

3 Ob 34/20aOGH17.06.2020

Beis wie T4

5 Ob 200/23gOGH27.06.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19800709_OGH0002_0010OB00599_8000000_003

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