OGH 6Ob655/80; 7Ob581/90 (RS0007330)

OGH6Ob655/80; 7Ob581/9018.6.2024

Rechtssatz

Die Beugestrafe dient dazu, den Anordnungen des Gerichtes Achtung zu verschaffen. Dass der Zuwiderhandelnde selbst über kein eigenes Einkommen verfügt, ist unbeachtlich, weil daraus noch nicht der zwingende Schluss gezogen werden kann, die Strafe sei nicht einbringlich.

Normen

AußStrG §19 Abs1
AußStrG 2005 §79 Abs2
AußStrG 2005 §110 Abs2

6 Ob 655/80OGH23.06.1980
7 Ob 581/90OGH07.06.1990
8 Ob 356/97dOGH30.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Einkommenshöhe ist zumindest solange unbeachtlich, als nicht feststeht, die Strafe sei mit Sicherheit uneinbringlich. (T1)

9 Ob 98/03gOGH24.09.2003

Vgl; Beisatz: Bei den Zwangsmitteln des § 19 Abs 1 AußStrG zur Durchsetzung des Besuchsrechtes handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. Sie sollen lediglich dazu dienen, dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. (T2)

7 Ob 159/11zOGH12.10.2011

Vgl; Beis wie T2

8 Ob 89/13sOGH28.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsmittel des § 79 Abs 1 AußStrG sind keine Strafe für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, sondern sollen dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Die Verfügung muss daher als ultima ratio für den Fortgang des Verfahrens notwendig sein; sie darf nur nach dem Prinzip des gelindesten Mittels eingesetzt werden. (T3)

7 Ob 168/13aOGH16.10.2013

Auch; Ähnlich Beis wie T2

10 Ob 61/15sOGH30.06.2015

Vgl auch; Beis wie T3

8 Ob 71/16yOGH17.08.2016

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Welche Strafhöhe angemessen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft keine darüber hinaus relevanten Rechtsfragen auf. (T4)

3 Ob 122/16mOGH22.09.2016

Auch; nur: Die Beugestrafe dient dazu, den Anordnungen des Gerichtes Achtung zu verschaffen. (T5)<br/>Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/91

5 Ob 78/17gOGH04.05.2017

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T6)

1 Ob 219/19sOGH16.12.2019

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Beugestrafen zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts scheiden aus, wenn aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird. (T7)

8 Ob 30/20zOGH29.07.2020

Vgl; Beis wie T4; nur T5; Beis wie T6

9 Ob 15/21bOGH29.04.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6

6 Ob 196/21yOGH15.11.2021

Vgl; Beisatz: Hier: 500 EUR wegen beharrlicher Vereitelung des Kontaktrechts. (T8)

7 Ob 195/21hOGH12.01.2022

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 230/21sOGH13.01.2022

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 54/24wOGH18.06.2024

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19800623_OGH0002_0060OB00655_8000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)