Normen
StGB §3 A1
13 Os 32/80 | OGH | 20.03.1980 |
Veröff: JBl 1980,494 (mit Anmerkung von Burgstaller) = SSt 51/10 |
11 Os 113/81 | OGH | 25.11.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Daß ein unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung nach dem § 114 Abs 1 StGB zu beurteilendes Täterverhalten, das sich subjektiv als bewußte Rechtsausübung darstellt, auch noch durch eine andere Motivation (hier: die Verächtlichmachung der Privatanklägerin) bestimmt wird, ist ohne Bedeutung. (T1) Veröff: SSt 52/62 |
12 Os 159/82 | OGH | 04.11.1982 |
Vgl; Beisatz: Wird das gerechtfertigte Maß der Verteidigung nicht überschritten, so spielt die innere Einstellung in bezug auf die Verteidigungshandlung für die Rechtfertigung (hier: Nothilfe) keine Rolle; sie vermag insbesondere das Bestehen (oder weitere Bestehen) der Notwehrsituation nicht zu beeinflussen. (T2) Veröff: SSt 53/69 |
14 Os 69/90 | OGH | 07.08.1990 |
Vgl; Beis wie T2; Veröff: JBl 1991,196 |
14 Os 28/24k | OGH | 08.10.2024 |
vgl; Beisatz: Ein nicht bloß defensiv geprägtes Motiv hindert Rechtfertigung zwar ebenso wenig wie ein die Verteidigungshandlung begleitender Misshandlung- oder Verletzungsvorsatz, doch hängt Rechtfertigung nach § 3 StGB auch von der Erfüllung subjektiver Voraussetzungen ("subjektives Rechtfertigungselement") ab. Der (zumindest bedingte) Vorsatz des (sich zur Wehr setzenden) Täters hat sich auf das Vorliegen eines (gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Angriffs auf eines der in § 3 Abs 1 StGB genannten Rechtsgüter zu beziehen und muss zudem den Zusammenhang zwischen Angriff und (inkriminierter) Verteidigungshandlung dergestalt einschließen, dass diese in Reaktion auf Ersteren erfolgt, also ein intentionaler Zusammenhang besteht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0130OS00032_8000000_001
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