OGH 7Ob521/80; 4Ob124/80; 6Ob604/84 (RS0034954)

OGH7Ob521/80; 4Ob124/80; 6Ob604/8423.10.2024

Rechtssatz

Für eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Dabei wird der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss.

Normen

ABGB §1497 III
ZPO §48
ZPO §142

7 Ob 521/80OGH13.03.1980
4 Ob 124/80OGH14.10.1980

Veröff: ZAS 1981,143 (mit Anmerkung von Ballon) = DRdA 1982,47

6 Ob 604/84OGH27.11.1986

Auch

4 Ob 333/87OGH05.05.1987

Auch; Beisatz: Sind nur Daten ergänzungsbedürftig (hier: von Wettbewerbsverstößen), kann diese Unvollständigkeit im Rahmen der materiellen Prozessleitung ohne weiteres behoben werden, ohne dass die Unterbrechungswirkung beeinträchtigt ist. "Autobusfahrer - Ruhezeit" (T1) Veröff: ÖBl 1988,17

4 Ob 525/92OGH07.04.1992

Vgl; Beisatz: Die nachträgliche Ergänzung der mangelhaften Klage wirkt vielmehr auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück. (T2)

1 Ob 1724/95OGH19.12.1995

Auch; Beisatz: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Belangen im Sinne des § 1497 ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs. (T3)

6 Ob 286/99yOGH13.07.2000

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Einwand der mangelnden Fälligkeit einer Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung ist unbeachtlich, wenn die der Rechnung ursprünglich anhaftenden Mängel im Zuge des Rechtsstreites behoben werden. (T4); Beisatz: Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß § 142 in Verbindung mit § 48 ZPO. (T5)

2 Ob 107/01aOGH27.06.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 147/02iOGH11.07.2002

Auch; Beis wie T2

8 Ob 149/02yOGH29.08.2002

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

1 Ob 290/03hOGH18.03.2004

Auch; Beis ähnlich wie T2

6 Ob 234/04mOGH15.12.2004

Auch; Beisatz: Wird ein Anspruch erst mit der Änderung einer Klage geltend gemacht, dann entscheidet für die Unterbrechungswirkung im Sinn des § 1497 ABGB nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage, sondern das Wirksamwerden der Änderung der Klage. (T6)

2 Ob 196/08zOGH30.10.2008

Vgl; Beis wie T2; Auch Beis wie T5

8 Ob 129/08sOGH27.01.2009

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung tritt bereits mit der Klage ein, selbst wenn diese etwa wegen eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens (1 Ob 290/03h, wobei vorweg nicht ersichtlich war, ob unter dem Rechtsgrund des Schadenersatzes der Nichterfüllungs- oder der Vertrauensschaden begehrt wurde) oder wegen Fehlens einer näheren Aufschlüsselung (so auch schon 2 Ob 107/01a) verbessert wird, und die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB bei bloßer Vervollständigung ergänzungsbedürftigen Klagevorbringens nicht wegfällt (so auch schon 1 Ob 290/03h). (T7); Beisatz: Wurden Art und Ausmaß der Investitionen in der fristgerecht eingebrachten Klage im Wesentlichen dargestellt und das Gesamtbegehren auch entsprechend beziffert, so ist dies ausreichend und damit fristwahrend im Sinne des § 1097 ABGB. Eine weitergehende Detaillierung(spflicht) bereits in der Klage zu verlangen, würde eine durch den Gesetzeszweck des § 1097 ABGB nicht gerechtfertigte Überspannung der Anforderungen an eine „ordnungsgemäße" Klagsführung im Sinne des § 1497 ABGB bedeuten. (T8)

5 Ob 142/09gOGH01.09.2009

Vgl; Beis wie T2

7 Ob 156/10gOGH29.09.2010

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren; § 9 AußStrG. (T9)

5 Ob 29/19dOGH25.04.2019

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7

9 Ob 77/23yOGH23.10.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19800313_OGH0002_0070OB00521_8000000_001

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