OGH 1Ob290/03h

OGH1Ob290/03h18.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mathilde P*****, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Gemeinde I*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen Leistung (Streitwert 37.063,15 EUR) und Feststellung (Streitwert 10.900,93 EUR) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. September 2003, GZ 4 R 109/03g-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 11. April 2003, GZ 36 Cg 12/02m-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit Kaufvertrag vom 29. April 1993 erwarb die Klägerin eine Liegenschaft um den Kaufpreis von 500.000 ATS in der Absicht, auf dieser Liegenschaft einen Imbissstand zu führen und diese auch zum entgeltlichen Abstellen von Pkw zur Verfügung zu stellen. Dieses Grundstück war im Flächenwidmungsplan als Straßenbegleitgrün gewidmet.

Mit ihrer am 21. Juni 2001 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin den Zuspruch des Ersatzes ihres zuletzt mit 37.063,15 EUR bezifferten Schadens sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei der Klägerin für alle weiteren Schäden aus der erteilten unrichtigen Auskunft und der damit verbundenen Verletzung des Oö Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetzes über die dreijährige Verjährungszeit hinaus ersatzpflichtig sei. Sie brachte vor, sie habe die Liegenschaft in der Absicht erworben, einen Imbissstand und einen Pkw-Abstellplatz gewerblich zu betreiben. Bereits bei den Vertragsverhandlungen sei von ihrer Seite auf die beabsichtigte Nutzung hingewiesen worden; der mittlerweile verstorbene Altbürgermeister habe "auf wiederholte Anfragen hin und gegenüber allen Interessenten, insbesondere aber gegenüber der Klägerin" und auch gegenüber dem Errichter des Kaufvertrags die Widmung des Grundstücks als Betriebsbaugebiet bestätigt. Entgegen seiner jahrzehntelangen tatsächlichen Nutzung und offenbar auch entgegen der Überzeugung aller Behördenorgane habe sich im Zuge einer Bauverhandlung am 14. Juli 1998 herausgestellt, dass das Grundstück nicht für die gewerbliche und bauliche, sondern ausschließlich für landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen gewesen sei. Da die beabsichtigte Nutzung somit nicht in Betracht gekommen sei, habe sie infolge des damit verbundenen Einnahmenausfall einen Vermögensschaden erlitten. Dieser Schaden resultiere auch aus dem Nachteil infolge "Unterlassens des Abschlusses eines anderen Kaufvertrages", weil die Klägerin in Kenntnis der Widmung des Grundstücks als Straßenbegleitgrün dieses "nicht, jedenfalls nicht zum tatsächlich aufgewendeten Kaufpreis" erworben, sondern vielmehr das von ihr im Wege der Fremdfinanzierung aufgenommene Kapital zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks aufgewendet hätte. In einem am 3. Dezember 2001 eingelangtem Schriftsatz stützte die Klägerin einen Teilbetrag des Leistungsbegehrens in Höhe von 31.976,05 EUR hilfsweise auf den Ersatz des Differenzschadens, der ihr dadurch erwachsen sei, dass sie für das Grundstück einen überhöhten Kaufpreis gezahlt habe.

Die beklagte Partei wendete ein, es sei kein Schaden eingetreten. Der von der Klägerin (hilfsweise) begehrte Ersatz des Differenzschadens sei überdies verjährt. Ein allenfalls entstandener Schaden sei ausschließlich durch die Klägerin selbst verursacht und verschuldet; jedenfalls treffe sie ein Mitverschulden, weil sie über die Widmung der Liegenschaft keine ausreichenden Nachforschungen angestellt habe, Es sei ausschließlich Sache der Klägerin und deren Berater gewesen, zu überprüfen, welche Widmung das Grundstück aufweise; an die Organe der beklagten Partei sei kein Auskunftsbegehren herangetragen worden. Auch wenn der beklagten Partei die Gewerbeausübung für einen Imbissstand zulässig erschienen sei, habe mangels einer Zuständigkeit der Gemeinde jedenfalls keine verbindliche Auskunft erteilt werden können. Im übrigen sei der Klägerin mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 3. März 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt und sie seither am Betrieb des genehmigten Imbissstands nicht behindert worden. "Vorsichtsweise" wendete die beklagte Partei auch Verjährung ein. Ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben, da zukünftige Schäden ausgeschlossen seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte noch fest, bereits vor Abschluss des Kaufvertrags habe die Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten die beklagte Partei aufgesucht. Der Lebensgefährte der Klägerin habe bei dem als Auskunftsperson und Ansprechpartner zur Verfügung stehenden Amtsleiter "Erkundigungen betreffend die Errichtung eines Imbissstandes bzw der Erforderlichkeit eines baubehördlichen Verfahrens betreffend des Aufstellens des Imbissstandes" eingeholt; auch sei es bei diesem Gespräch um die Frage gegangen, ob Pkw auf dem Grundstück abgestellt werden dürfen. "Eine Anfrage, welche Flächenwidmung dieses Grundstück aufweist", habe "jedoch im Zuge jener Anfrage bzw im Zeitraum des nachfolgenden baubehördlichen Verfahrens weder" der Lebensgefährte der Klägerin noch diese selbst gestellt. Die Unterfertigung des Kaufvertrags sei vor einem (vertragsverfassenden) Notarsubstituten erfolgt. In Anwesenheit der Vertragsparteien habe dieser keine Auskunft bei der beklagten Partei eingeholt; die Flächenwidmung sei unerörtert geblieben.

In rechtlicher Hinsicht teilte das Erstgericht die Ansicht der Klägerin, das Oö Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz - auf das die Klägerin ihr Klagebegehren stützt - sei als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB grundsätzlich eine taugliche Grundlage zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Es verneinte einen solchen jedoch, weil "im Zuge und im Zeitraum des Kaufvertragsabschlusses" hätten "keine Organe der beklagten Partei eine Auskunft über die Flächenwidmung" erteilt; eine Verletzung der Auskunftspflicht liege daher nicht vor. Die Klägerin habe ihre Amtshaftungsansprüche zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf jene baubehördlichen Vorgänge gestützt, in deren Zuge zunächst unrichtigerweise ausgeführt worden sei, das Grundstück sei als Betriebsbaugebiet ausgewiesen; diese hätten mangels Kausalität auch keine taugliche Grundlage geboten. Der Differenzschaden sei darüber hinaus bereits verjährt. Allfällige kausale Schäden (frustrierte Aufwendungen durch Schaffung eines verhandlungsreifen Bauvorhabens) habe die Klägerin nicht geltend gemacht.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige, und dass die ordentliche Revision unzulässig sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Amtsleiter der beklagten Partei angesichts der Frage, ob zur Aufstellung des Imbissstands ein baubehördliches Verfahren erforderlich und ob es gestattet sei, Pkw auf dem Grundstück abzustellen, auch an die Flächenwidmung hätte denken müssen. Selbst wenn von einer solchen Pflicht des Organs auszugehen wäre, begründete die Unterlassung der Belehrung der Klägerin, ihre Absicht widerspreche dem Flächenwidmungsplan, zwar eine Verletzung der Aufklärungspflicht und führe zu Schadenersatzansprüchen, der Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht komme dennoch Berechtigung zu. Die mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2001 vorgebrachte und in der Verhandlungstagsatzung vom 6. Dezember 2001 vorgetragene Inanspruchnahme des Ersatzes des Differenzschadens sei nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, weil der Differenzschaden mit der Zahlung des überhöhten Kaufpreises durch die Klägerin eingetreten sei und der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege. Diese Frist habe gemäß § 1489 ABGB mit 14. Juli 1998, di der Zeitpunkt, in dem die Klägerin erfahren habe, dass das Grundstück im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen ist, zu laufen begonnen und sei auch nicht durch die vom Bürgermeister der beklagten Partei am 22. Oktober 1998 abgegebene Verwendungszusage, die Umwidmung der Grünfläche zu beantragen, oder die zwischen der Klägerin und Organen der beklagten Partei geführten Gespräche gehemmt worden.

Mangels Kausalität sei der Klägerin der geltend gemachte Verdienst nicht zuzusprechen. Sie hätte diesen auch dann nicht erzielen können, wenn das Organ der beklagten Partei die Anfrage der Klägerin damit beantwortet hätte, der beabsichtigten Nutzung stehe die Flächenwidmung entgegen; die Klägerin hätte dann von vornherein weder den geplanten Imbissstand noch den Autoabstellplatz selbst führen oder verpachten können. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines weiteren Schadenseintrittes reiche für die Feststellung der Haftung für künftige Schäden nicht aus, weshalb auch das Feststellungsbegehren zu Recht abgewiesen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und auch berechtigt.

Die Klägerin machte in ihrer Klage einen Vermögensschaden geltend, der infolge der "praktischen und rechtlichen Unmöglichkeit der vorhabensgemäßen Nutzung der Liegenschaft durch den daraus resultierenden Einnahmensausfall" entstanden sei und führte aus, sie hätte ohne das schuldhafte Verhalten der Organe der beklagten Partei das Grundstück einerseits niemals zu einem so hohen Preis (Baulandpreis) erworben, andererseits auch keinerlei gewerbliche Nutzung ins Auge gefasst. Mit "einem Imbissstand und einem Abstellplatz" wären Einnahmen von monatlich durchschnittlich zumindest 20.000 ATS (1.453,46 EUR) zu erzielen gewesen.

Diese allgemein gehaltenen Klagebehauptungen gaben zwar zu erkennen, dass die Klägerin ihre Forderung auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes stützt, ließen aber offen, ob sie den Ersatz des Nichterfüllungsschadens oder des Vertrauensschadens begehrt. Die Klage war daher ursprünglich wegen unvollständigen Tatsachenvorbringens nicht schlüssig. Erst durch ihr Vorbringen in der Verhandlungstagsatzung vom 6. Dezember 2001 stellte die Klägerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt klar, indem sie das Klagebegehren hinreichend deutlich auf den erlittenen Vertrauensschaden stützte: Bei rechtmäßigem Verhalten der Organe der beklagten Partei hätte sie den Kaufvertrag über das Grundstück nicht, jedenfalls nicht zum tatsächlich aufgewendeten Kaufpreis geschlossen, sondern das von ihr im Wege der Fremdfinanzierung aufgenommene diesbezügliche Kapital zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks aufgewendet.

Das Berufungsgericht ist daher unzutreffender Weise ohne Bedachtnahme auf den von der Klägerin letztlich begehrten Ersatz des Vertrauensschadens ausschließlich von einem Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ausgegangen, hat dessen Ersatzfähigkeit mangels Kausalität verneint und daher eine nähere Erörterung einer allfälligen Auskunftspflichtsverletzung unterlassen. Der Verjährungseinwand ist in Ansehung des Verdienstentgangs sowie des Feststellungsbegehrens unberechtigt, weil die Unterbrechungswirkung der ursprünglichen Klageerhebung (§ 1497 ABGB) nur bei ("echter") Klageänderung, nicht aber bei bloßer Vervollständigung ergänzungsbedürftigen Vorbringens wegfällt (ÖBl 1988, 17).

Ausgehend von der deshalb grundsätzlich gegebenen Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Vertrauensschadens ist es entscheidend, ob die beklagte Partei die Bestimmungen des Oö Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetzes, schuldhaft verletzt hat, was allerdings beim derzeitigen Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden kann.

Das Land Oberösterreich erließ auf Grundlage des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes des Bundes (BGBl 1987/286) ein Auskunftspflichtgesetz (LGBl 1988/46 - nunmehr Oö Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz [idF LGBl 2000/41]) und schuf damit für jedermann ein subjektives öffentliches Recht auf Auskunft (§ 2 Abs 1). Die grundsätzliche Pflicht von Organen der beklagten Partei, über Angelegenheiten der Flächenwidmung Auskunft zu erteilen, ergibt sich schon aus § 1 Abs 1 dieses Gesetzes, weil die Erlassung eines Flächenwidmungsplans in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt (§ 1 Abs 3 und § 33 des Oö Raumordnungsgesetzes) und somit eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der beklagten Partei ist. Entgegen der Auffassung der beklagten Partei stellt auch die Widmung eines Grundstücks eine "Tatsache" iSd § 1 Abs 2 Oö Auskunftspflicht-(und Datenschutz-)Gesetz dar.

Voraussetzung für die Berechtigung des geltend gemachten Leistungsbegehrens wäre nun, dass die Klägerin an ein Organ der beklagten Partei ein Auskunftsbegehren im Sinne des § 2 Oö des Auskunftspflichtgesetzes herangetragen hat. Für die Gestaltung eines Auskunftsbegehrens schreibt dieses Gesetz keine bestimmte Form vor. Unter einer Auskunft ist gemäß dessen § 1 Abs 2 die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen. Ausgehend von dem in § 3 Z 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 (mit der B-VG Novelle 1987 BGBl 1987/285 wurde die bereits nach dieser Vorschrift für Bundesministerien bestehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung erweitert und in den Verfassungsrang erhoben; gleichzeitig wurden das Auskunftspflichtgesetz des Bundes BGBl 1987/287 und das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz BGBl 1987/286 erlassen, auf dessen Grundlage das Land Oberösterreich das Oö Auskunftspflichtgesetz [später Oö Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz] erließ) verwendeten gleichnamigen Terminus haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um Informationen handelt, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffs "Auskunft", dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen udgl verhalten ist (EB zur RV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH in 88/10/0116 ua); dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 3 Abs 2 lit b und c des Oö Auskunftspflichtgesetzes.

Entscheidend ist daher zum einen die Frage, welches Auskunftsbegehren die Klägerin an Organe der beklagten Partei richtete, und zum anderen die Frage nach dem Umfang der Auskunftspflicht. Mit der Pflicht der Behörden zur Auskunftserteilung korrespondiert das subjektive öffentliche Recht der Klägerin. Soll die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sinnvoll sein, muss man annehmen, dass die Behörde verpflichtet ist, eine dem Begehren entsprechende (und inhaltlich richtige) Auskunft zu geben (1 Ob 46/00x).

Der erkennende Senat ging in seiner Entscheidung 1 Ob 14/00s insofern von einem weiten Auskunftsbegriff aus, als er aussprach, Behördenauskünfte dienten dem Dispositionsschutz und sollten wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes sei durch die Gewährung von Schadenersatz realisierbar. Ein solcher Ersatz sei nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, wenn eine falsche oder unzureichende, schadensursächliche Auskunft als fehlerhafter Hoheitsakt zu qualifizieren ist. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.

Die Feststellungen des Erstgerichts lassen jedoch nicht verlässlich erkennen, ob das Auskunftsbegehren der Klägerin auch eine Erläuterung der Flächenwidmung des Grundstücks erforderte, weil es an den entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Klärung der Frage mangelt, mit welchem Auskunftsbegehren die Klägerin bzw ihr Lebensgefährte an die beklagte Partei herangetreten ist. Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, ob sich die Klägerin ausschließlich nach einer allfälligen baubehördlichen Bewilligung für einen Imbissstand erkundigte, oder ob sie vielmehr eine umfassende Auskunft über die Voraussetzungen für die Betreibung eines Imbissstands und eines Pkw-Abstellplatzes auf diesem bestimmten Grundstück und die diesem Vorhaben allenfalls entgegenstehenden Hindernisse begehrte.

Die allgemein gehaltenen Feststellungen des Erstgerichts stehen in Zusammenhang mit dem insgesamt dürftigen Vorbringen der Klägerin. Diese brachte zu keinem Zeitpunkt mit wünschenswerter Deutlichkeit vor, welches konkrete (rechtswidrige) Verhalten von Organen der beklagten Partei vor Abschluss des Kaufvertrages - nur ein Verhalten vor Kaufvertragsabschluss kann kausal für den eingetretenen Schaden sein - ihre Entscheidung, das Grundstück zu erwerben, beeinflusst habe. Die Klägerin behauptete zwar, bei rechtmäßigem Verhalten der Organe der beklagten Partei hätte sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, sie ließ jedoch dabei genaue Angaben über die Vorgänge bei der beklagten Partei, insbesondere über die Anfragen, Gespräche und Auskünfte vor Abschluss des Kaufvertrags vermissen. Auch das Vorbringen "der verstorbene Altbürgermeister" habe mehrmals bestätigt bzw wiederholt die Auskunft erteilt, dass es sich bei dem Grundstück um ein Betriebsbaugebiet handle, reicht in seiner Allgemeinheit nicht als Grundlage für die Beurteilung, ob eine Auskunftspflichtverletzung vorliege aus, dies umso weniger, als sich im Verfahren ergab, dass der erwähnte Altbürgermeister im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr Organ der beklagten Partei war.

Bereits in der Berufungsbeantwortung monierte die beklagte Partei auch zu Recht, die Feststellungen des Erstgerichts, dass die Klägerin vor Kaufvertragsabschluss Gespräche mit einem Amtsleiter der beklagten Partei geführt habe, seien von einem ausreichend substanziierten Klagevorbringen nicht gedeckt. Die Klägerin führte nämlich - über die (wiederholte) Behauptung von Zusagen des Altbürgermeisters hinaus - lediglich aus, die diesbezügliche Auskunft von (nicht näher bezeichneten) "Organen der beklagten Partei" sei nicht nur der Klägerin, sondern auch dem Vertragserrichter erteilt worden; allen sei mitgeteilt worden, es liege eine entsprechende Baulandwidmung mit gemischter Nutzung vor. Wann und aufgrund welcher Anfragen dies geschehen sein soll, bleibt offen.

Das Erstgericht traf dazu auch nur die Feststellung, der vertragsverfassende Notarsubstitut habe "in Anwesenheit der Vertragsparteien" keine Auskunft bei der beklagten Partei eingeholt, was aber eine frühere Anfrage nicht ausschließt. Aufgrund seiner vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht hat das Berufungsgericht weder die erforderliche Verfahrensergänzung vorgenommen, noch dem Erstgericht eine solche aufgetragen.

Das Erstgericht wird daher der Klägerin Gelegenheit zu geben haben, ihr Vorbringen unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen zu präzisieren und zu ergänzen, gegebenenfalls die erforderlichen Beweise aufzunehmen und auf Grundlage von deren Ergebnissen konkrete (und deutlichere) Feststellungen zu treffen haben.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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