OGH 4Ob600/79; 1Ob580/81; 1Ob20/87; 5Ob100/90; 5Ob108/95; 5Ob250/98w; 10Ob83/07i; 2Ob124/09p; 2Ob143/09g; 5Ob44/15d; 5Ob159/16t; 10Ob81/16h; 1Ob110/24v (RS0011556)

OGH4Ob600/79; 1Ob580/81; 1Ob20/87; 5Ob100/90; 5Ob108/95; 5Ob250/98w; 10Ob83/07i; 2Ob124/09p; 2Ob143/09g; 5Ob44/15d; 5Ob159/16t; 10Ob81/16h; 1Ob110/24v9.10.2024

Rechtssatz

Persönliche Dienstbarkeiten haben als Subjekt eine bestimmte Person, der ein Vorteil verschafft werden soll. Das aus der Dienstbarkeit erfließende Recht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn nicht die Erstreckung des Rechtes auf die Erben ausdrücklich bedungen wurde. Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht hingegen dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Gutes) zu.

Normen

ABGB §473
ABGB §529

4 Ob 600/79OGH04.03.1980

Veröff: EvBl 1980/173 S 516 = NZ 1981,25

1 Ob 580/81OGH03.06.1981

nur: Persönliche Dienstbarkeiten haben als Subjekt eine bestimmte Person, der ein Vorteil verschafft werden soll. (T1); nur: Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht hingegen dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Gutes) zu. (T2)

1 Ob 20/87OGH10.06.1987

nur T2

5 Ob 100/90OGH12.03.1991

nur T2; Beisatz: Bei der Eintragung von Grunddienstbarkeiten ist dann, wenn als Berechtigter das herrschende Grundstück angeführt wird, darunter immer dessen jeweiliger Eigentümer zu verstehen, sodass Hinweise wie zugunsten "des Eigentümers" oder "des jeweiligen Eigentümers" des herrschenden Grundstückes wegzulassen sind. (T3)

5 Ob 108/95OGH29.08.1995

Beisatz: Eine solche Vereinbarung ist nicht schon dann vorhanden, wenn die Dienstbarkeit ausdrücklich auf bestimmte Zeit bestellt worden ist, sodaß sie durch den Tod des Berechtigten auch vor Ablauf der bestimmten Zeit untergeht. An der Ausdrücklichkeit der Vereinbarung, die Dienstbarkeit auf die Erben des zunächst Berechtigten auszudehnen, um den in § 529 ABGB normierten Endigungsgrund nicht eintreten zu lassen, ist daher festzuhalten. Ein vertraglich vorgesehener Endtermin vermag für sich allein das Erlöschen einer persönlichen Servitut mit dem Tod des Berechtigten nicht hinauszuschieben. (T4) Veröff: SZ 68/150

5 Ob 250/98wOGH11.05.1999

Auch; nur: Das aus der Dienstbarkeit erfließende Recht endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn nicht die Erstreckung des Rechtes auf die Erben ausdrücklich bedungen wurde. (T5); Beisatz: Das gilt grundsätzlich auch für unregelmäßige Servituten, die als Sonderform persönlicher Dienstbarkeiten ebenfalls mit dem Tod des Berechtigten enden (JBl 1955, 249; 1978, 257). Daraus ergibt sich, dass aufgrund des Todes des Berechtigten ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG oder ein klagbarer Anspruch auf Zustimmung zur Löschung besteht (SZ 31/112; 31/58). (T6); Beisatz: Die Ausdrücklichkeit einer Ausdehnung des Rechts auf die Erben ist jedoch nach der Natur des Fischereirechts nicht erforderlich. (T7)

10 Ob 83/07iOGH09.10.2007

nur T2

2 Ob 124/09pOGH22.04.2010
2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

nur T2; Veröff: SZ 2010/67

5 Ob 44/15dOGH14.07.2015

Vgl auch

5 Ob 159/16tOGH19.12.2016

Auch; Beis wie T3

10 Ob 81/16hOGH18.07.2017
1 Ob 110/24vOGH09.10.2024

vgl; nur T1; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0040OB00600_7900000_003

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