OGH 1Ob633/79; 6Ob751/80; 8Ob577/83; 4Ob109/07v; 6Ob258/08x; 18OCg3/22y (RS0038823)

OGH1Ob633/79; 6Ob751/80; 8Ob577/83; 4Ob109/07v; 6Ob258/08x; 18OCg3/22y3.4.2024

Rechtssatz

Die Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft hat nicht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit einer Feststellungsklage zu erfolgen. Das rechtliche Interesse an einer solchen Feststellung ist nur gegeben, wenn diese Beschlüsse nach wie vor Wirkungen äußern.

Normen

ZPO §228 A2
ZPO §228 B3dd

1 Ob 633/79OGH12.09.1979

Veröff: SZ 52/134 = GesRZ 1979,159

6 Ob 751/80OGH18.02.1981

nur: Die Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft hat nicht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit einer Feststellungsklage zu erfolgen. (T1)

8 Ob 577/83OGH13.12.1984

Veröff: SZ 57/203 = EvBl 1985/118 S 592 = RdW 1985,338 = NZ 1986,109 = GesRZ 1986,93; hiezu Winter GesRZ 1986,74

4 Ob 109/07vOGH10.07.2007

nur T1; Bem: So auch noch 4 Ob 2147/96f und 2 Ob 281/05w. (T2)

6 Ob 258/08xOGH26.03.2009

Bem: Ablehnende Stellungnahme zur teilweise in der Lehre vertretenen Meinung, dass die Nichtigkeit von Beschlüssen in Analogie zu Kapitalgesellschaften mittels Gestaltungsklage geltend zu machen sei. Es liegt insoweit keine - Voraussetzung für die Zulässigkeit der Analogie darstellende - Regelungslücke vor. (T3); Beisatz: Die Nichtigkeit eines Beschlusses einer Personengesellschaft ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T4); Beisatz: Sind daher nicht alle Gesellschafter am Verfahren beteiligt, so fehlt es am rechtlichen Interesse. (T5); Beisatz: Eine Einschränkung auf jene Gesellschafter, die an der Fassung des bekämpften Beschlusses teilgenommen haben, besteht nicht, weil das dargelegte Bedürfnis nach einheitlicher Klärung des Bestandes eines Beschlusses für alle Gesellschafter unabhängig von ihrer Teilnahme an der Abstimmung in gleicher Weise gegeben ist. (T6)

18 OCg 3/22yOGH03.04.2024

nur T1; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19790912_OGH0002_0010OB00633_7900000_004

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