OGH 6Ob611/79 (RS0008141)

OGH6Ob611/7912.12.2024

Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht hat im Falle minderjähriger Noterben zur Feststellung ihrer Pflichtteilsansprüche vor ihrer Verweisung auf den Rechtsweg die Art der Berechnung des Pflichtteiles und alle hiefür erforderlichen Umstände klarzustellen und mit den Parteien zu erörtern. Erst dann, wenn streitige Umstände mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht klargestellt werden können, sind die Noterben auf den Rechtsweg zu verweisen (hier: Klarstellung der Frage, ob einzurechnende Schenkungen vorliegen).

Normen

AußStrG §149
AußStrG §162

6 Ob 611/79OGH29.08.1979

Veröff: EFSlg 35127

8 Ob 541/82OGH04.11.1982

Beisatz: Die Absicht des Gesetzgebers geht dahin, einen Prozess der mj Noterben möglichst zu verhindern. Es sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, über ihre Ansprüche bereits im Abhandlungsverfahren zu entscheiden. (T1)

2 Ob 511/94OGH24.03.1994

nur: Erst dann, wenn streitige Umstände mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht klargestellt werden können, sind die Noterben auf den Rechtsweg zu verweisen (T2); Beis wie T1; Veröff. SZ 67/53

2 Ob 536/93OGH13.10.1994

Auch; Beisatz: Eidliche Vernehmung von Parteien zulässig. (T3); Veröff: SZ 67/171

2 Ob 108/24gOGH12.12.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19790829_OGH0002_0060OB00611_7900000_002

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