OGH 8Ob49/79; 2Ob85/83; 2Ob5/24k (RS0074334)

OGH8Ob49/79; 2Ob85/83; 2Ob5/24k28.5.2024

Rechtssatz

Findet die zunächst aus zwei Fahrtstreifen bestehende Fahrbahn nach der Kreuzung dem natürlichen Fahrbahnverlauf entsprechend ihre Fortsetzung nur mehr in einem Fahrstreifen, so ist mangels ausdrücklicher Regelung dieser Verkehrslage im Gesetz von einer durch den natürlichen Fahrbahnverlauf bestimmten Lage des Fahrstreifens auszugehen und darauf sinngemäß die Regel über den Rechtsvorrang nach § 19 Abs 1 StVO anzuwenden.

Normen

StVO §7 Abs3 IV
StVO §19 Abs1 BIa

8 Ob 49/79OGH25.05.1979

Veröff: ZVR 1980/260 S 271

2 Ob 85/83OGH12.04.1983
2 Ob 5/24kOGH28.05.2024

Beisatz: Dies führt bei der Zusammenführung von Straßenbahngleisen und des Fahrstreifens eines LKW dazu, dass die von links kommende Straßenbahn das Recht hat, als erste über jene Fläche zu fahren, auf der sich die Fahrbahn und die Gleiskörper überschneiden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19790525_OGH0002_0080OB00049_7900000_001

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