OGH 2Ob10/79; 8Ob157/80; 2Ob206/81; 7Ob592/82; 8Ob90/83; 8Ob29/84; 8Ob73/84; 5Ob513/92; 3Ob507/96; 6Ob104/04v; 6Ob227/05h; 2Ob196/12f; 6Ob142/16z; 2Ob119/24z (RS0030156)

OGH2Ob10/79; 8Ob157/80; 2Ob206/81; 7Ob592/82; 8Ob90/83; 8Ob29/84; 8Ob73/84; 5Ob513/92; 3Ob507/96; 6Ob104/04v; 6Ob227/05h; 2Ob196/12f; 6Ob142/16z; 2Ob119/24z25.7.2024

Rechtssatz

Da es zu den Eigenschaften eines Hundes, und zwar auch eines an sich gutmütigen Tieres gehört, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten, weil er eben die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt, stellt ein auf einer Straße frei herumlaufender Hund ein erhebliches Gefahrenmoment dar, und zwar im besonderen Masse für die Benützer einspuriger Fahrzeuge.

Normen

ABGB §1320 B1

2 Ob 10/79OGH27.02.1979

Veröff: ZVR 1980/18 S 24

8 Ob 157/80OGH30.10.1980

Beisatz: Hier: Sturz eines beinamputierten Mopedfahrers. (T1)

2 Ob 206/81OGH26.01.1982

Veröff: ZVR 1982/327 S 277

7 Ob 592/82OGH21.10.1982

Auch; nur: Da es zu den Eigenschaften eines Hundes, und zwar auch eines an sich gutmütigen Tieres gehört, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten, weil er eben die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt, stellt ein auf einer Straße frei herumlaufender Hund ein erhebliches Gefahrenmoment dar. (T2)

8 Ob 90/83OGH23.06.1983

nur T2; Beisatz: Gilt auch für gutmütige Hunde. (T3) Veröff: ZVR 1984/234 S 237

8 Ob 29/84OGH20.06.1984

nur T2

8 Ob 73/84OGH25.01.1985

Veröff: ZVR 1986/172 S 374

5 Ob 513/92OGH26.05.1992

Vgl; nur T2; Beisatz: Besteht doch die Gefahr, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen. (T4) Veröff: ZVR 1993/123 S 277

3 Ob 507/96OGH18.06.1997

nur T2; Veröff: SZ 70/113

6 Ob 104/04vOGH26.08.2004

Vgl

6 Ob 227/05hOGH03.11.2005

Auch; Beisatz: Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen. Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T5)

2 Ob 196/12fOGH21.02.2013

Beisatz: Hier: Der Tierhalter hat die objektiv gebotene Sorgfalt dadurch verletzt, dass er seinen Hund nicht (durch Anleinen oder Zurückrufen) daran gehindert hat, von der rechten Fahrbahnseite zur Fahrbahnmitte zu gehen. (T6)<br/>Beisatz: Diese Verletzung der Verwahrungs- bzw Beaufsichtigungspflicht ist keineswegs zu vernachlässigen, weil das Freilaufen eines Hundes auf der Straße eine erhebliche Unfallgefahr für den Fahrzeugverkehr darstellt. (T7)

6 Ob 142/16zOGH20.07.2016

Auch; nur: Ein auf der Straße frei herumlaufender Hund stellt ein erhebliches Gefahrenmoment dar. (T8)

2 Ob 119/24zOGH25.07.2024

vgl aber; Beisatz: Auf einem Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO ist der Halter mangels Anwendbarkeit des § 76 Abs 1 StVO nicht verpflichtet, sich mit seinem Hund an den Wegesrand zu halten. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19790227_OGH0002_0020OB00010_7900000_001

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