Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 875,34 EUR (darin 145,89 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ging am 20. 8. 2003 mit einer Bekannten in einem Wald im Raum Gloggnitz auf einem Fitnessparcourweg spazieren. Die Frauen ließen ihre Hund frei laufen. Auch die Beklagte war mit ihrem ca 15 Monate alten, 30 kg schweren Hund im Wald spazieren. Ihr Hund war nicht angeleint und bewegte sich frei. Er entfernte sich von der Beklagten und lief von hinten kommend auf die Klägerin zu und stieß sie nieder. Beim Sturz erlitt die Klägerin einen Oberschenkelhalsbruch. Es musste ein künstlicher Hüftkopf implantiert werden. Sie begehrt mit ihrer am 21. 1. 2004 beim Erstgericht eingelangten Klage (nach Ausdehnung) ein Schmerzengeld von 14.200 EUR, 400 EUR Pflegeleistungsersatz und 100 EUR „Generalunkosten". Der freilaufende Rüde der Beklagten habe die Klägerin von hinten niedergerissen und schwer verletzt. Es sei bekannt gewesen, dass der Hund ungestüm und wild sei. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass sich ihr Hund mit demjenigen der Klägerin nicht vertrage. Im betreffenden Wald bestünde keine allgemeine Übung, dass die Hunde frei herumlaufen. Die Klägerin habe mit dem überfallsartigen Angriff des Hundes nicht rechnen müssen. Der Vorfall habe sich auf einem der Sportausübung dienenden Weg ereignet. Nach § 1a Abs 1 des NÖ Polizeistrafgesetzes habe jeder Hundehalter, insbesondere in Parkanlagen, den Hund an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. Die Klägerin sei schwer verletzt worden. Es habe ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt werden müssen. Anschließend sei eine physikalische Therapie erfolgt. Spätfolgen seien nicht auszuschließen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ihr Hund sei gutmütig und folgsam und bisher nicht negativ in Erscheinung getreten. Im Wald seien viele Hundebesitzer mit ihren Tieren unterwegs und es sei allgemein üblich, die Hunde frei laufen zu lassen. Da auch andere Hunde nicht angeleint gewesen seien und miteinander gespielt hätten, habe auch die Beklagte ihren Hund von der Leine gelassen. Sämtliche Hunde hätten dann im Wald herumgetollt und seien kurze Zeit nicht zu sehen gewesen. Nach einiger Zeit habe die Beklagte ihren Hund zurückgerufen und angeleint. Über einen angeblichen Unfall habe die Beklagte erst viel später erfahren. Die Beklagte habe für die erforderliche Verwahrung gesorgt. Die von der Klägerin zitierte Verordnung der Gemeinde Enzenreith sei nicht anwendbar, weil sich der Vorfall im Gemeindegebiet von Gloggnitz ereignet habe. Auch aus § 1 NÖ Polizeistrafgesetz ergebe sich kein absoluter Leinenzwang. Der Klägerin sei ein schweres Mitverschulden anzulasten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Am 20. 8. 2003 sei die Klägerin mit einer Bekannten im Wald spazieren gegangen. Beide hätten ihre Hunde mitgehabt und nicht angeleint. Auch die Beklagte sei mit einer anderen Frau im Wald unterwegs gewesen. Auch deren beide Hunde seien nicht angeleint worden. Beim Hund der Beklagten handle es sich um einen ca 15 bis 16 Monate alten 30 kg schweren, noch sehr lebhaften, verspielten und ungestümen Rüden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Hund der Beklagten schon öfter mit dem Hund der Klägerin gespielt hätte. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe die Beklagte ihren Hund nicht im Blickfeld gehabt. Zumindestens einmal zuvor habe der Hund der Beklagten im Rahmen eines Spaziergangs ihren Zurufen nicht gefolgt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihren Hund in Richtung Klägerin frei laufen gelassen habe, damit dieser mit den Hunden der Klägerin und ihrer Begleiterin spiele. Es sei nicht besprochen worden und es habe kein Einverständnis darüber geherrscht, dass der Hund der Beklagten mit dem Hund der Klägerin und dem Hund der Begleiterin der Klägerin spielen hätte sollen. Es könne auch nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Hund der Beklagten sich von ihr entfernt habe und in Richtung der Klägerin gelaufen sei. Der Hund der Beklagten sei sehr schnell auf die Klägerin zugelaufen. Die Klägerin habe nicht mehr schnell genug reagieren können. Sie habe den Hund aufgrund ihrer Blickrichtung nicht kommen gesehen und ihn auch nicht gehört. Der Hund habe die Klägerin niedergestoßen. Dabei habe die Klägerin einen Oberschenkelhalsbruch links erlitten. Am folgenden Tag sei ein künstlicher Hüftkopf implantiert worden. Bis Oktober 2004 sei eine physikalische Therapie durchgeführt worden, vom 26. 10. bis 15. 11. eine stationäre Behandlung im Krankenhaus. Als kosmetische Dauerfolgen verblieben Narben an der linken Hüfte, eine Weichteilschwellung an der Hüftaußenseite und eine spurweise Beinverkürzung. Als funktionelle Dauerfolgen bestünden eine Bewegungseinschränkung der linken Hüfte, eine spurweise Beinverkürzung, ein Taubheitsgefühl an der Haut im Narbenbereich und eine verminderte Belastbarkeit. Spätfolgen könnten nicht ausgeschlossen werden, wie beispielsweise eine Lockerung der Prothese . Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 2. 9. 2004 seien zwei Krücken verwendet worden. Nach dem 15. 11. habe die Klägerin ohne Krücken gehen können. Schwere Arbeiten seien ihr nicht zumutbar.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass selbst dann, wenn es im Wald üblich gewesen sein sollte, dass Hunde frei herumlaufen, dies die Tierhalter nicht von ihrer Verwahrungspflicht befreie. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe die Beklagte keinen Sichtkontakt mit ihrem Hund gehabt. Ein konkretes Einverständnis, dass die Hunde miteinander herumtollen könnten, habe nicht festgestellt werden können. Allein der Umstand, dass die Klägerin ihren eigenen Hund nicht angeleint gehabt habe, könne ein solches Einverständnis nicht begründen. Die Beklagte habe den Beweis nicht erbringen können, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung ihres Tiers gesorgt zu haben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nur im Umfang von 65 EUR (Teilabweisung betreffend die „Generalunkosten") statt und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil. Die Haftung des Tierhalters gemäß § 1320 ABGB betreffe alle Fälle, in denen das Tier infolge seiner Eigenschaften Schäden anrichte. Der Tierhalter habe bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tiers die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Ihm obliege die Beweislast. Grundsätzlich bedeute das freie Umherlaufen eines Hundes ohne Kontrolle eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht. In der Entscheidung 2 Ob 624/84 (RZ 1985/28) sei ein Fall zu beurteilen gewesen, in dem die beklagten Hundehalter ihre Hunde bei einem Spaziergang in einem Stadtwäldchen frei herumlaufen ließen. Im Zuge des spielerischen Umherlaufens der Hunde sei der Kläger gestürzt und verletzt worden. Der Oberste Gerichtshof habe ausgesprochen, dass es bei derartigen Spaziergängen der Verkehrsübung entspreche, dass die Hundehalter ihre Tiere frei im Gelände umherlaufen ließen. Es habe keine Veranlassung bestanden, für eine besondere Verwahrung Sorge zu tragen, weil auch der Kläger seinen Hund frei umherlaufen gelassen habe. Dieser Auffassung habe sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 57/02t angeschlossen. Bei einem gegenseitigen Einverständnis der Hundehalter über den Freilauf ihrer Hunde gebe der einzelne Hundehalter dem anderen gegenüber zu erkennen, dass er sich auf die mit dem gemeinsamen Umhertollen von Hunden üblicherweise verbundenen Gefahr einlasse. Vor dieser Gefahr hätte sich die Klägerin durch entsprechende Aufmerksamkeit selbst schützen müssen.
Im Gegensatz zu den zitierten Vorentscheidungen sei nach Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall von keinem Einverständnis der Hundehalter auszugehen. Selbst wenn im betreffenden Wald eine Übung dahin bestehen sollte, dass Hundebesitzer ihre Hunde ohne Leine und Beißkorb laufen lassen, um ihnen die nötigen Auslauf zu gewähren, habe die Klägerin in die konkret verwirklichte Gefahr nicht eingewilligt. Der Hund der Beklagten sei zumindest schon einmal zuvor den Zurufen der Beklagten nicht gefolgt. Der Hund sei lebhaft, verspielt und ungestüm und habe die Klägerin einfach „umgerannt". Mit einem derartigen Verhalten habe ein Hundehalter, Spaziergänger oder Benützer des Fitnessparcours keinesfalls rechnen müssen. Die Beklagte habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil sie ihren lebhaften und ungestümen Hund ohne Blickkontakt umherlaufen habe lassen. Ein Mitverschulden der Klägerin sei zu verneinen. Ihr Hund sei nicht mit dem Hund der Beklagten herumgetollt. Die Klägerin habe zu ihrem Hund immer Blickkontakt gehalten. Den von hinten kommenden Hund der Beklagten habe die Klägerin nicht kommen gesehen und ihn auch nicht gehört.
Das Feststellungsbegehren sei berechtigt. Zukünftige Schäden seien nicht auszuschließen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Rechtsfrage, ob die Kenntnis einer Hundebesitzerin vom freien Herumlaufen anderer Hunde bereits zur Folge habe, dass in sämtliche Gefahren eingewilligt werde, komme erhebliche Bedeutung zu.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass die Klagebegehren abgewiesen werden, hilfsweise, dass der Klägerin nur 3.658,75 EUR zugesprochen werden. Hilfsweise wird ferner ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision releviert die grundsätzliche erhebliche Rechtsfrage, ob schon dann von einem Handeln auf eigene Gefahr des Hundehalters auszugehen ist, wenn er seinen Hund in einem Gebiet frei laufen lässt, von dem er weiß, dass dort andere Hundehalter das Gleiche tun. Zu prüfen ist, ob bei einem solchen Sachverhalt ein gegenseitiges Einverständnis der Hundehalter im Sinne der Entscheidung 1 Ob 57/02t vorliegt. Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur Haftung für Verletzungen durch nicht angeleinte Hunde werden in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung folgende Grundsätze vertreten, wie sie der Senat zuletzt in der Entscheidung vom 26. 8. 2004, 6 Ob 104/04v zusammenfasste:
Die der Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB zugrunde liegende Tiergefahr besteht grundsätzlich darin, dass Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können. Auch von gutmütigen Hunden können schon allein durch ihren Spieltrieb Gefahren für Menschen ausgehen, insbesondere wenn es sich noch um junge, aber schon kräftige, schwere und mangels entsprechender Abrichtung noch verspielte Tiere handelt. Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen (5 Ob 513/92 = ZVR 1993/123). Auch ohne einen in einer Verordnung angeordneten Leinenzwang kann daher eine Leinenführung geboten sein. Wenn eine Leinenpflicht in einer Ortspolizeiverordnung normiert ist, haftet der Tierhalter für die mit der Übertretung des Leinenzwangs im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Schäden (1 Ob 23/99k). Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung allerdings eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters komme dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage (RZ 1985/28). Die Tierhalterhaftung ist keine Erfolgshaftung und darf nicht überspannt werden (SZ 69/264; SZ 72/119).
In der von der Revisionswerberin zur Stützung ihres Rechtsstandpunkts zitierten Entscheidung 1 Ob 57/02t gelangte der Oberste Gerichtshof zu folgendem Rechtssatz:
Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis im Gelände frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann jeder der Hundehalter davon ausgehen, dass dem jeweils anderen die von den frei laufenden Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich bekannt sind und er ihnen entsprechendes Augenmerk schenken wird; ebenso gibt jeder einzelne Hundehalter dem (oder den) anderen gegenüber damit zu erkennen, dass er sich auf die mit dem gemeinsamen Umhertollen von Hunden üblicherweise verbundenen Gefahren einlässt. Die im Einzelfall erforderlichen Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflichten des Tierhalters sind gegenüber den verschiedenen potenziell gefährdeten Personen unterschiedlich zu beurteilen.
2. Entgegen den Revisionsausführungen unterscheidet sich der hier maßgebliche, von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt von demjenigen, der in der zitierten Vorentscheidung zu beurteilen war:
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet wurde, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat. Schon ein derartiger Sachverhalt wurde hier nicht festgestellt. Dass für das haftungsausschließende Einverständnis schon die allgemeine Kenntnis ausreichen sollte, dass möglicherweise andere Hundehalter ihre Tiere im Wald ebenfalls frei laufen lassen, wurde in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung - soweit überblickbar - noch nicht ausgesprochen. Die Richtigkeit eines derart weitgehenden Rechtssatzes braucht hier aber gar nicht näher geprüft werden, weil das maßgebliche Einverständnis sich auch in einem solchen Fall nur auf die besondere Gefahr beziehen könnte, die vom üblichen gemeinsamen Umhertollen von Hunden ausgeht. Ein solches Umhertollen des Hundes der Beklagten mit dem Hund der Klägerin wurde jedoch nicht festgestellt. Über eine diesbezügliche Absicht der Beklagten, ihrem Hund das Spielen mit dem Hund der Klägerin zu ermöglichen, traf das Erstgericht ebenso eine Negativfeststellung wie zum Grund, warum der Hund der Beklagten sich von ihr entfernte und in Richtung der Klägerin lief. Es trifft nicht zu, dass ein Hundehalter, der seinen Hund frei laufen lässt, schon allgemein sein Einverständnis erklärt, auf Ersatzansprüche für Schäden (beispielsweise für Bissverletzungen) zu verzichten, die auf die allgemeine Unberechenbarkeit des Tiers zurückzuführen sind. Das Nichtanleinen des eigenen Hundes als schlüssiges Verhalten ist nicht schlechthin als Einlassung in alle möglichen Gefahrensituationen auszulegen. Aus den zitierten Vorentscheidungen ist vielmehr ausreichend klar abzuleiten, dass es nur um die mit dem gemeinsamen Umhertollen von Hunden üblicherweise verbundenen Gefahren geht.
Nach den Feststellungen war der Hund der Beklagten ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. Die Existenz eines Fitnessparcours im Wald ließ auf die Anwesenheit von Freizeitsportlern schließen, sodass die Beklagte schon aus diesem Grund zu besonderer Vorsicht verhalten war. Die Feststellung, dass die Beklagte ihren Hund zum Zeitpunkt des Vorfalls mit der Klägerin nicht im Blickfeld hatte, indiziert den Verlust der Aufsicht und der Möglichkeit, durch Zurückrufen des Tiers eine Gefahrensituation zu vermeiden. Schon daraus ist eine Sorgfaltsverletzung der Beklagten bei der Beaufsichtigung ihres Hundes abzuleiten, bei dem aufgrund seiner Jugend und der festgestellten weiteren Eigenschaften besondere Vorsicht zumindest dahin geboten war, den Blick- und Rufkontakt aufrechtzuerhalten. Die Einhaltung der objektiv erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte zu beweisen gehabt (RS0105089).
3. Die Revisionsausführungen der Beklagten zum Mitverschulden (Mitverantwortlichkeit) der Klägerin sind nicht stichhältig. Selbst wenn man unterstellt, dass sie bei ihrem Spaziergang mit der Anwesenheit frei laufender Hunde rechnen musste, kann ihr eine Sorgfaltsverletzung betreffend ihre eigene körperliche Sicherheit nicht vorgeworfen werden. Sie wurde nach den getroffenen Feststellungen vom Hund der Beklagten von hinten ohne jede Abwehrmöglichkeit niedergestoßen. Worin eine zumutbare „Selbstsicherung" bestehen hätte sollen, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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