Rechtssatz
Unterhaltsvergleiche stehen bis zu einer nicht bloß unbedeutenden Änderung der beiderseitigen Verhältnisse einer neuerlichen Unterhaltsfestsetzung - im Sinne eines materiellrechtlichen Hindernisses - entgegen.
8 Ob 525/80 | OGH | 06.11.1980 |
Veröff: EFSlg 35237 |
4 Ob 554/81 | OGH | 15.09.1981 |
Vgl auch |
1 Ob 651/83 | OGH | 29.06.1983 |
Beisatz: Ein solches Hindernis besteht um so eher, wenn schon im Vergleich auf gewisse vorauszusehende Veränderungen der Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit Bedacht genommen war. (T1) Veröff: ÖA 1985,48 |
3 Ob 1587/91 | OGH | 18.12.1991 |
Beisatz: Die Bezugnahme auf bestimmte Bemessungsgrößen wurde nur als zusätzliches, aber nicht als allein ausschlaggebendes Argument verwendet (ÖA 1985,48). (T2) |
3 Ob 579/91 | OGH | 27.11.1991 |
Vgl; Beisatz: Nur eine erhebliche Änderung der Unterhaltsbedürfnisse des Kindes rechtfertigt eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters, nicht auch ein nur unbedeutender Mehraufwand. (T3) Veröff: ÖA 1992,155 |
4 Ob 229/10w | OGH | 18.01.2011 |
Vgl; Beisatz: Eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung ist nur bei einer wesentlichen Änderung der konkreten Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten gerechtfertigt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0040OB00587_7800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)