OGH 3Ob1587/91

OGH3Ob1587/9118.12.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Hule, Dr.Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Barbara Sch*****, und 2. des mj. Klaus Maria Sch*****, beide vertreten durch die Mutter Johanna Martina Sch*****, die Mutter vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Rekurses der Kinder gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 6. September 1991, GZ 2 b R 139/91-34, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Kinder wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung hat der Oberste Gerichtshof auch für den Unterhalt von Kindern schon wiederholt ausgesprochen, daß ein Vergleich bis zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse einer neuen Unterhaltsfestsetzung entgegensteht (EFSlg. 32.982; ÖAV 1985, 48). Die Bezugnahme auf bestimmte Bemessungsgrößen wurde nur als zusätzliches, aber nicht als allein ausschlaggebendes Argument verwendet (ÖAV 1985, 48). Zur Frage der Kindergartenkosten ist der Revisionsrekurs schon deshalb nicht zulässig, weil hiefür das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gemäß Art. XLI Z 9 WGN 1989 nicht ins Gewicht fällt. Eine abweichende Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz wurde weder angeführt noch ist sie bekannt.

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