Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Kinder wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung hat der Oberste Gerichtshof auch für den Unterhalt von Kindern schon wiederholt ausgesprochen, daß ein Vergleich bis zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse einer neuen Unterhaltsfestsetzung entgegensteht (EFSlg. 32.982; ÖAV 1985, 48). Die Bezugnahme auf bestimmte Bemessungsgrößen wurde nur als zusätzliches, aber nicht als allein ausschlaggebendes Argument verwendet (ÖAV 1985, 48). Zur Frage der Kindergartenkosten ist der Revisionsrekurs schon deshalb nicht zulässig, weil hiefür das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gemäß Art. XLI Z 9 WGN 1989 nicht ins Gewicht fällt. Eine abweichende Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz wurde weder angeführt noch ist sie bekannt.
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