OGH 7Ob64/78; 7Ob40/14d; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 7Ob70/15t; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 1Ob37/17y; 7Ob165/17s; 7Ob152/20h; 7Ob153/20f; 7Ob149/20t; 7Ob181/20y; 7Ob91/22s; 7Ob143/23i; 7Ob213/23h (RS0080203)

OGH7Ob64/78; 7Ob40/14d; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 7Ob70/15t; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 1Ob37/17y; 7Ob165/17s; 7Ob152/20h; 7Ob153/20f; 7Ob149/20t; 7Ob181/20y; 7Ob91/22s; 7Ob143/23i; 7Ob213/23h24.1.2024

Rechtssatz

Die Aufklärungspflicht und Belegpflicht ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, der seinen Vertragspartner über alle für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Versicherungsleistung notwendigen Umstände nach Treu und Glauben aufzuklären hat, um diesen in die Lage zu versetzen, den Anspruch - ebenfalls nach Treu und Glauben - prüfen und die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Entscheidungen treffen zu können.

Normen

AÖS §17
VersVG §34

7 Ob 64/78OGH23.11.1978
7 Ob 40/14dOGH22.04.2014

Auch; Beisatz: Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen.(T1)<br/>Beisatz: Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist. (T2)<br/>Bem: Siehe auch RS0080833. (T3)<br/>

7 Ob 180/14tOGH05.11.2014

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zum Umfang der Aufklärungs- und Belegobliegenheit sowie zur Erkundigungspflicht. (T4)

7 Ob 210/14dOGH12.03.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/17

7 Ob 70/15tOGH10.06.2015

Auch; Beisatz: Als einzige Einschränkung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, Auskünfte spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben, ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist. (T5)

7 Ob 234/15kOGH27.01.2016

Beis wie T1; Beis wie T2

7 Ob 140/16pOGH31.08.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anzeigeobliegenheit: Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären. (T6)

1 Ob 37/17yOGH16.03.2017

Beis wie T1; Beis wie T2

7 Ob 165/17sOGH29.11.2017

Auch; Beisatz: Für die aktive Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüche sind vollständige Angaben des Versicherungsnehmers über erhaltene Zuwendungen bedeutsam. Derartige Zuwendungen wirken sich jedenfalls zumindest abstrakt auf die Erfolgsaussichten im Verfahren aus, weil wegen anrechenbarer Zuwendungen die Klage auf den Schenkungspflichtteil (gänzlich oder teilweise) aussichtslos sein kann (auch 7 Ob 239/13t). (T7)

7 Ob 152/20hOGH21.10.2020

Vgl

7 Ob 153/20fOGH23.09.2020

Vgl

7 Ob 149/20tOGH23.09.2020

Vgl

7 Ob 181/20yOGH29.11.2020

Beis nur T1

7 Ob 91/22sOGH29.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: keine Obliegenheitsverletzung bei Deckungsablehnung im Zusammenhang mit Erwerb eines Diesel-PKW. (T8)

7 Ob 143/23iOGH27.09.2023

vgl

7 Ob 213/23hOGH24.01.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19781123_OGH0002_0070OB00064_7800000_003

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