OGH 7Ob650/78; 5Ob659/83; 7Ob602/85; 5Ob573/88; 1Ob36/89; 1Ob313/98f; 3Ob190/99h; 4Ob52/06k; 2Ob273/05v; 5Ob168/08d; 4Ob113/10m; 4Ob192/10d; 8Ob52/11x; 1Ob97/15v; 3Ob111/16v; 7Ob78/18y; 1Ob158/21y; 10Ob39/23t; 5Ob160/23z (RS0022899)

OGH7Ob650/78; 5Ob659/83; 7Ob602/85; 5Ob573/88; 1Ob36/89; 1Ob313/98f; 3Ob190/99h; 4Ob52/06k; 2Ob273/05v; 5Ob168/08d; 4Ob113/10m; 4Ob192/10d; 8Ob52/11x; 1Ob97/15v; 3Ob111/16v; 7Ob78/18y; 1Ob158/21y; 10Ob39/23t; 5Ob160/23z28.5.2024

Rechtssatz

Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (hier: Abwägung zwischen Interessen an der körperlichen Unversehrtheit und Interesse an einer hemmungslosen Ausübung des Bewegungsdranges.

Normen

ABGB §1295 Ia9

7 Ob 650/78OGH07.09.1978
5 Ob 659/83OGH27.09.1983

Auch; Beisatz: Diese Gefährlichkeit ist vom Standpunkt eines sachkundigen Beobachters im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit sowie das Interesse an der Ausführung der gefährlichen Handlung zu prüfen. (T1)

7 Ob 602/85OGH30.07.1985

Auch; nur: Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (hier: Abwägung zwischen Interessen an der körperlichen Unversehrtheit und Interesse an einer hemmungslosen Ausübung des Bewegungsdranges. (T2)<br/>Beis wie T1 nur: Zu berücksichtigen ist auch das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit. (T3)

5 Ob 573/88OGH13.12.1988

Veröff: SZ 61/270 = EvBl 1989/72 S 271 = RZ 1990/8 S 38

1 Ob 36/89EGMR10.04.1991

Auch; Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161

1 Ob 313/98fOGH23.03.1999

Auch

3 Ob 190/99hOGH22.12.1999

Auch

4 Ob 52/06kOGH19.12.2006

Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist einerseits das allgemeine Interesse an der Bewegungsfreiheit und den Entfaltungsmöglichkeiten, also die Zumutbarkeit von Verhaltenspflichten, andererseits die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen, und schließlich der Wert der bedrohten Güter, jeweils ex ante beurteilt, zu berücksichtigen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Nicht-sexuelle eheliche Treue als absolut geschütztes Rechtsgut. (T5)

2 Ob 273/05vOGH19.04.2007

Auch; Beisatz: Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Rang des betroffenen Rechtsgutes, die Gefährlichkeit des Verhaltens und die Zumutbarkeit der statuierten Verhaltenspflichten. (T6)

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008

Beis wie T6

4 Ob 113/10mOGH31.08.2010

Vgl auch; Beis wie T6

4 Ob 192/10dOGH15.02.2011

Auch; nur: Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen. (T7)

8 Ob 52/11xOGH25.05.2011
1 Ob 97/15vOGH18.06.2015

nur T7; Beisatz: Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. (T8)

3 Ob 111/16vOGH13.07.2016

Auch

7 Ob 78/18yOGH24.05.2018

Auch

1 Ob 158/21yOGH07.09.2021

Vgl; Beis wie T4

10 Ob 39/23tOGH19.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Vorführung nach § 9 UbG. (T9)

5 Ob 160/23zOGH28.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19780907_OGH0002_0070OB00650_7800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)