Rechtssatz
Mit der Nachlassabsonderung soll erreicht werden, dass das vom Vermögen der Erben abgesondert verwaltete Sondervermögen ausschließlich zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger dient.
5 Ob 633/80 | OGH | 09.09.1980 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 635/78 - 637/78 |
6 Ob 587/84 | OGH | 17.05.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Zweck der Nachlassabsonderung als Sicherung der Ansprüche eines Erbschaftsgläubigers, eines Vermächtnisnehmers oder eines Pflichtteilsberechtigten ist letztlich die Bewahrung des zur Anspruchsbefriedigung notwendigen Vermögensfonds. (T1) Veröff: NZ 1985,148 |
8 Ob 27/01f | OGH | 12.04.2001 |
Beis wie T1; Beisatz: Dabei erfolgt die Nachlassabsonderung im Sinne des § 812 ABGB jeweils nur für den Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag sie bewilligt wurde. (T2) |
6 Ob 250/05s | OGH | 03.11.2005 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Gefahr einer „Vermengung" mit dem Vermögen der Erben besteht nicht, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Liegenschaften besteht, über die der Erblasser mit Schenkung auf den Todesfall verfügt hat und die inzwischen im verbücherten Eigentum des Beschenkten, der nicht Erbe ist, stehen. (T3) |
2 Ob 148/10v | OGH | 27.01.2011 |
Auch; Beisatz: Durch die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben gemäß § 812 ABGB soll eine rechtliche und faktische Vermögenstrennung zwischen dem Erben und der Verlassenschaft erreicht werden. (T4); Beisatz: Es kommt zu einem getrennt verwalteten Sondervermögen, das ausschließlich zur Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verwenden ist. (T5); Veröff: SZ 2011/10 |
Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0050OB00635_7800000_003
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