Rechtssatz
Nur eine die Belastung des dienenden Gutes erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden Gutes stellt eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar.
1 Ob 774/83 | OGH | 30.11.1983 |
Auch |
1 Ob 43/83 | OGH | 22.02.1984 |
Auch |
4 Ob 2082/96x | OGH | 16.04.1996 |
Auch; Beisatz: Das Reiten mit Gästen des eigenen Betriebes in Gruppen ist als erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart gegenüber dem ersessenen Recht des Reitens zu persönlichen Zwecken eine unzulässige Ausweitung der Servitut. (T1) |
1 Ob 262/97d | OGH | 14.10.1997 |
Beisatz: Solange die ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es jedenfalls an einer eigenmächtigen Erweiterung. Soweit dürfen die Modalitäten ihrer Ausübung auch der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden. (T2) Veröff: SZ 70/201 |
1 Ob 295/98h | OGH | 19.01.1999 |
Auch; Beisatz: Die Ausübungsschranken folgen aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart. Nur in diesem Rahmen dürfen die Modalitäten der Rechtsausübung der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden. (T3) |
7 Ob 241/08d | OGH | 29.04.2009 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T4) |
2 Ob 150/12s | OGH | 21.02.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Weder die baulichen Veränderungen im Nebengebäude noch die Änderung der Benützungsart (von temporärem zu dauerhaftem Bewohnen) haben zu einer nennenswerten Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch Erhöhung der Nutzungsfrequenz geführt. (T5) |
4 Ob 25/14a | OGH | 25.03.2014 |
Auch; Beisatz: Auch bei einer Änderung der Bewirtschaftungsart kann nur die dadurch verursachte Mehrbelastung des dienenden Gutes untersagt werden. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch Änderung der Benützungsart einer Fremdenpension von temporärem zu dauerhaftem Bewohnen (T7) |
2 Ob 168/13i | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T8) |
6 Ob 175/14z | OGH | 19.11.2014 |
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Der Beklagte nutzte den Weg stets für den ursprünglich vereinbarten Zweck. Dadurch, dass er dabei gelegentlich auch Tätigkeiten für ein angrenzendes Grundstück miterledigte, erhöhte sich die Belastung des dienenden Grundstücks nicht; es liegt somit keine Überschreitung der Servitut vor. (T9)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19771124_OGH0002_0070OB00709_7700000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)