OGH 7Ob671/77 (RS0030287)

OGH7Ob671/7725.7.2024

Rechtssatz

Ist es Zweck eines gemeinsamen Spazierganges auf einem einsamen Waldweg, dem mitgeführten Hunden einen Auslauf zu gewähren, dann besteht keine Veranlassung, für eine besondere Verwahrung der nicht bösartigen und folgsamen Hunde zu sorgen (hier: unvorhersehbares Niederstoßen einer Teilnehmerin durch die herumtollenden, einander jagenden Hunde).

Normen

ABGB §1320 B1

7 Ob 671/77OGH10.11.1977
2 Ob 624/84OGH09.10.1984

Veröff: RZ 1985/28 S 89

1 Ob 57/02tOGH30.04.2002

Ähnlich; Beisatz: Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann dem einen Halter keine Vernachlässigung seiner Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht vorgeworfen werden, wenn sich der andere bei einem Zusammenstoß mit den spielenden Hunden verletzt. (T1)

6 Ob 227/05hOGH03.11.2005

Auch; Beisatz: Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. (T2); Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1330 ABGB. (T3)

6 Ob 79/08yOGH08.05.2008
6 Ob 26/23aOGH18.04.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hat der beklagte Halter seinen Hund zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Blickfeld, kann dies den Verlust der Aufsicht und der Möglichkeit, durch Zurückrufen des Tieres eine Gefahrensituation zu vermeiden, indizieren. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Für die Beklagte wäre die Gefährdung anderer Personen durch ihren 27 kg schweren, im schnellen Lauf befindlichen Hund erkennbar gewesen. (T5)

2 Ob 119/24zOGH25.07.2024

vgl; Beisatz: Objektive Sorgfaltspflicht beim Spazieren mit einem folgsamen Hund auf einem Geh- und Radweg erfüllt, wenn dieser wie in der einschlägigen Verordnung vorgesehen, an der "virtuellen Leine" geführt wird. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19771110_OGH0002_0070OB00671_7700000_001

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