OGH 7Ob59/77; 7Ob38/78; 7Ob98/15k; 7Ob153/24m (RS0080366)

OGH7Ob59/77; 7Ob38/78; 7Ob98/15k; 7Ob153/24m23.10.2024

Rechtssatz

Ob eine besondere Art der Garagierung versicherter Kraftfahrzeuge eine Gefahrerhöhung bedeutet, ist Frage des Einzelfalls. Es ist aber davon auszugehen, dass nur das normale Risiko versichert werden soll. Dieses Maß wird überschritten, wenn das Fahrzeug in einer feuergefährlichen Garage eingestellt und so ein gefährlicher Dauerzustand geschaffen wird.

Auto

 

Normen

VersVG §23
VersVG §25

7 Ob 59/77OGH03.11.1977

Veröff: SZ 50/136 = JBl 1978,600 = VersR 1978,879

7 Ob 38/78OGH12.10.1978

Beisatz: Abstellen eines Mähdreschers auf einem nicht einzusehenden Feld bis zur Kühlerreparatur - keine Gefahrerhöhung. (T1) Veröff: SZ 51/137 = JBl 1979,661

7 Ob 98/15kOGH02.07.2015

Auch

7 Ob 153/24mOGH23.10.2024

vgl; Beisatz: Ob eine bestimmte Handlung die versicherte Gefahr erhöht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19771103_OGH0002_0070OB00059_7700000_006

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