OGH 6Ob671/77; 7Ob646/79; 4Ob206/11i; 5Ob18/24v (RS0033664)

OGH6Ob671/77; 7Ob646/79; 4Ob206/11i; 5Ob18/24v12.3.2024

Rechtssatz

Im Erlagsverfahren kann sich der Antragsgegner durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten und ist nicht rekurslegitimiert und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beschluss erster Instanz richtig ist und ob mit Recht dieses Verfahren in Anspruch genommen wurde.

Normen

ABGB §1425 VIII

6 Ob 671/77OGH27.07.1977
7 Ob 646/79OGH21.06.1979
4 Ob 206/11iOGH20.12.2011

Auch; Beisatz: Der erkennende Senat hält daran fest, dass der Erlagsgegner nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt ist, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Soweit die Entscheidung 1 Ob 2/00a anders zu verstehen ist, wird sie nicht aufrechterhalten. (T1)

5 Ob 18/24vOGH12.03.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19770727_OGH0002_0060OB00671_7700000_001

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