Rechtssatz
Nicht der Liegenschaftserwerber - der ein im Zeitpunkt des Erwerbes zwar ersessenes, aber nicht verbüchertes Wegerecht nicht gegen sich gelten lassen muss, falls er die Ausübung der Dienstbarkeit weder kannte noch kennen musste - muss seine Gutgläubigkeit, sondern vielmehr der Gegner die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers beweisen.
1 Ob 7/80 | OGH | 30.04.1980 |
nur: Nicht der Liegenschaftserwerber muss seine Gutgläubigkeit, sondern vielmehr der Gegner die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers beweisen. (T1) |
5 Ob 273/07v | OGH | 19.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers trifft den Beklagten. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Vom Beklagten gegen die Eigentumsfreiheitsklage erhobener Einwand des Bestehens einer offenkundigen Servitut. (T3) |
5 Ob 58/09d | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Beweislast trifft den angeblich Dienstbarkeitsberechtigten. (T4) |
1 Ob 261/15m | OGH | 21.06.2016 |
Auch; Beisatz: Entsprechend der Beweislastverteilung des § 328 Satz 2 ABGB hat nicht der Erwerber seinen guten Glauben zu behaupten und zu beweisen, sondern der Dritte dessen Mangel. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Erwerb in der Zwangsversteigerung. (T6); Veröff: SZ 2016/65 |
8 Ob 36/17b | OGH | 25.10.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Ist dem außerbücherlich Berechtigten allerdings der Nachweis einer unklaren Situation, die einen Anlass für Nachforschungen darstellt, gelungen, so trifft die Beweislast für die Durchführung der Recherchen und ihr Ergebnis den, der im Vertrauen auf den Grundbuchstand erworben haben will. (T7) |
10 Ob 8/23h | OGH | 28.03.2023 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19770621_OGH0002_0030OB00553_7700000_001
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