OGH 5Ob306/76; 1Ob144/01k; 8Ob262/02s; 9Ob58/11m; 6Ob142/23k (RS0049302)

OGH5Ob306/76; 1Ob144/01k; 8Ob262/02s; 9Ob58/11m; 6Ob142/23k27.8.2024

Rechtssatz

Hauptaufgabe der Aufsichtsratsmitglieder ist es, die Geschäftsführung des Vorstandes auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überwachen.

Normen

AktG §95
GmbHG §25 Abs1
GmbHG §33 Abs1

5 Ob 306/76OGH31.05.1977

Veröff: EvBl 1978/4 S 19

1 Ob 144/01kOGH26.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Nach seinem Umfang ist das Aufgabengebiet sowie die zu erwartende Tätigkeit des Aufsichtsrats an sich geringer als jenes der Geschäftsführer und beschränkt sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer, bei Zutreffen der Voraussetzungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. (T1); Veröff: SZ 2002/26

8 Ob 262/02sOGH22.05.2003

Beis wie T1

9 Ob 58/11mOGH30.04.2012

Vgl auch

6 Ob 142/23kOGH27.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)