OGH 5Ob306/76; 1Ob144/01k; 6Ob58/20b; 6Ob142/23k (RS0049309)

OGH5Ob306/76; 1Ob144/01k; 6Ob58/20b; 6Ob142/23k27.8.2024

Rechtssatz

Ein Aufsichtsratsmitglied haftet für den Mangel jener Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalles verlangen kann. Er muß in geschäftlichen und finanziellen Dingen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen besitzen als ein durchschnittlicher Kaufmann und die Fähigkeit haben, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft zu beurteilen.

Normen

AktG §95
AktG §99

5 Ob 306/76OGH31.05.1977

Veröff: EvBl 1978/4 S 19

1 Ob 144/01kOGH26.02.2002

Vgl; Beisatz: In Zweifelsfällen und bei "schwierigen Deckungsgeschäften" sind juristische Sachverständige zu Rate zu ziehen, soweit solchenicht innerhalb des Aufsichtsrats selbst zur Verfügung stehen. (T1); Veröff: SZ 2002/26

6 Ob 58/20bOGH15.09.2020
6 Ob 142/23kOGH27.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_016

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