Rechtssatz
Die Partei hat, soweit es den Rechtsvertreter und dessen Verschulden betrifft, die Handlungen (und Versäumnisse) ihres Vertreters grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen und dessen Verschulden zu vertreten.
1 Ob 250/00x | OGH | 28.11.2000 |
Auch; Beisatz: Gründe, die im Verhältnis zwischen Mandanten und Vertreter liegen, sind stets in die Sphäre des Vertretenen fallen und zu dessen Lasten gehen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Mangelhafte Belehrung des Mandanten. (T2) |
3 Ob 60/13i | OGH | 16.04.2013 |
Beisatz: Hier: des gesetzlichen Vertreters. (T3) |
1 Ob 101/24w | OGH | 24.07.2024 |
Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und das von einer Mitarbeiterin eingetragene Fristende nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit. Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T4)<br/>Anm: So bereits ua 1 Ob 26/12y, 1 Ob 213/17f, 10 ObS 37/23y. |
Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0040OB00507_7700000_004
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