OGH 5Ob543/77; 7Ob141/03s; 8Ob2/24p (RS0006681)

OGH5Ob543/77; 7Ob141/03s; 8Ob2/24p26.8.2024

Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren müssen Entscheidungsausspruch und Begründung nicht formal getrennt werden. Es ist daher gleichgültig, ob in dem Beschluß, mit welchem die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ausgesprochen wird, die Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des zur Annahme erwählten Kindes in einem förmlichen Entscheidungspruch oder in einem gesonderten Begründungsteil zum Ausdruck gebracht wird.

Normen

ABGB §179a Abs1
ABGB §179a Abs2
AußStrG §2 Abs2 Z8 J
AußStrG §39 Abs2

5 Ob 543/77OGH21.03.1977
7 Ob 141/03sOGH05.08.2003

Auch; Beisatz: Der Beschluss auf Ersatz der verweigerten Zustimmung des Revisionsrekurswerbers als Vater der Minderjährigen zur Adoption nach §181 Abs3 ABGB kann gleichzeitig mit dem Beschluss auf Bewilligung der Adoption erfolgen. (T1)

8 Ob 2/24pOGH26.08.2024

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Im Fall der Verbindung beider Entscheidungen genügt eine Ersetzung der Zustimmung im Rahmen der Begründung nicht, sondern hat ein förmlicher Entscheidungsspruch über die Ersetzung der Bewilligung zu ergehen. (T2)<br/>Anm: AußStrG idF BGBl. I Nr. 111/2003

Dokumentnummer

JJR_19770321_OGH0002_0050OB00543_7700000_001

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