OGH 8Ob560/76; 6Ob559/85; 1Ob503/88; 1Ob591/90; 5Ob1524/92; 4Ob2195/96i; 10Ob50/23k (RS0016985)

OGH8Ob560/76; 6Ob559/85; 1Ob503/88; 1Ob591/90; 5Ob1524/92; 4Ob2195/96i; 10Ob50/23k19.11.2024

Rechtssatz

Der für die Bankgarantie geltende Ausschluss der Einwendungen aus dem Kausalverhältnis kann und darf nicht auf dem Umwege über das Kondiktionsrecht umgangen werden. Der Kondiktionsausgleich findet grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses statt.

Normen

ABGB §880a B
ABGB §1346 B
ABGB §1435

8 Ob 560/76OGH23.02.1977

Veröff: QuHGZ 1977 4/157 = EvBl 1978/110 S 319 = JBl 1978,204 = SZ 50/32

6 Ob 559/85OGH05.03.1987

nur: Der Kondiktionsausgleich findet grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses statt. (T1) Veröff: RdW 1987,194 = ÖBA 1987,505 (Koziol)

1 Ob 503/88OGH16.03.1988

nur T1; Veröff: ÖBA 1988,606 = SZ 61/63 = EvBl 1988/92 S 458

1 Ob 591/90OGH03.10.1990

nur: Der für die Bankgarantie geltende Ausschluss der Einwendungen aus dem Kausalverhältnis kann und darf nicht auf dem Umwege über das Kondiktionsrecht umgangen werden. (T2) Veröff: RdW 1991,142 = ÖBA 1991,293

5 Ob 1524/92OGH24.03.1992

nur T2

4 Ob 2195/96iOGH12.08.1996

nur T1; Beisatz: Die dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann nicht unmittelbar auf § 1431 ABGB gestützt werden, weil es bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten nicht entscheidend auf den Irrtum des Auftraggebers ankommen kann. Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden. (T3) Veröff: SZ 69/178

10 Ob 50/23kOGH19.11.2024

vgl; Beisatz: Der Streit über die Rechtfertigung einer über die Zahlung des Garanten zu Lasten des Kausalschuldners als dessen Auftraggeber erfolgten Vermögensverschiebung ist zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses auszutragen: Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Garantieauftraggeber, nicht der Garant Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T5); Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19770223_OGH0002_0080OB00560_7600000_001

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