OGH 7Ob512/76; 7Ob269/00k; 2Ob159/04b; 2Ob124/09p; 3Ob36/13k; 1Ob129/20g; 3Ob136/20a; 1Ob110/24v (RS0034213)

OGH7Ob512/76; 7Ob269/00k; 2Ob159/04b; 2Ob124/09p; 3Ob36/13k; 1Ob129/20g; 3Ob136/20a; 1Ob110/24v9.10.2024

Rechtssatz

Die Servitutsersitzung setzt voraus, dass das Recht im Interesse der vorteilhafteren Benützung eines Grundstückes in Anspruch genommen wird.

Normen

ABGB §1460

7 Ob 512/76OGH04.03.1976

Veröff: JBl 1976,642

7 Ob 269/00kOGH23.01.2001
2 Ob 159/04bOGH23.09.2004
2 Ob 124/09pOGH22.04.2010
3 Ob 36/13kOGH16.04.2013
1 Ob 129/20gOGH23.07.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Pächter als Besitzmittler des Verpächters für Weg über eigene Grundstücke. (T1)

3 Ob 136/20aOGH10.12.2020

Beisatz: Keine Einschränkung des Eigentumsrechts durch bloße Nutzung (auch) als Pächter. (T2)

1 Ob 110/24vOGH09.10.2024

Beisatz: Die für die Ersitzung notwendige Ausübung eines Rechtsbesitzes muss daher bei der Realservitut nicht bloß zum Vorteil einer bestimmten Person, sondern zum Vorteil eines herrschenden Grundstücks erfolgen. (T3)<br/>Beisatz: Damit kommt es für die objektive Erkennbarkeit einer solchen Rechtsausübung auf einen für den Eigentümer des belasteten Guts erkennbaren Bezug des Verhaltens des Ersitzungswerbers zu einem bestimmten (herrschenden) Grundstück an. Dessen Bedürfnisse bilden einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Erkennbarkeit der Rechtsausübung des Dritten am dienenden Grundstück. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19760304_OGH0002_0070OB00512_7600000_006

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