Rechtssatz
Die Servitutsersitzung setzt voraus, dass das Recht im Interesse der vorteilhafteren Benützung eines Grundstückes in Anspruch genommen wird.
7 Ob 512/76 | OGH | 04.03.1976 |
Veröff: JBl 1976,642 |
1 Ob 129/20g | OGH | 23.07.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Pächter als Besitzmittler des Verpächters für Weg über eigene Grundstücke. (T1) |
3 Ob 136/20a | OGH | 10.12.2020 |
Beisatz: Keine Einschränkung des Eigentumsrechts durch bloße Nutzung (auch) als Pächter. (T2) |
1 Ob 110/24v | OGH | 09.10.2024 |
Beisatz: Die für die Ersitzung notwendige Ausübung eines Rechtsbesitzes muss daher bei der Realservitut nicht bloß zum Vorteil einer bestimmten Person, sondern zum Vorteil eines herrschenden Grundstücks erfolgen. (T3)<br/>Beisatz: Damit kommt es für die objektive Erkennbarkeit einer solchen Rechtsausübung auf einen für den Eigentümer des belasteten Guts erkennbaren Bezug des Verhaltens des Ersitzungswerbers zu einem bestimmten (herrschenden) Grundstück an. Dessen Bedürfnisse bilden einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Erkennbarkeit der Rechtsausübung des Dritten am dienenden Grundstück. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19760304_OGH0002_0070OB00512_7600000_006
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