Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte mit der am 26.3.1990 erhobenen Amtshaftungsklage wegen mehrfacher im Jahr 1981 anläßlich seines Zwangsaufenthaltes im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie G***** durch einen Krankenpfleger erfolgter Mißhandlungen mit Verletzungsfolgen Zahlung von S 150.000,-- s.A. (für ein notwendiges Zahnfleischimplantat zur Wiederherstellung der Kaufunktionen und Schmerzengeld) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen aus den Gewalteinwirkungen des Krankenpflegers entstehenden Schäden. Er sei aufgrund eines amtsärztlichen Pareres und eines gerichtlichen Anhaltungsbeschlusses nach dem Krankenanstaltengesetz sowie aufgrund eines Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung gemäß § 29 Abs.1 des Stmk. Sozialhilfegesetzes (LGBl. 1977/1) vom 14.Jänner 1981 bis 28.Februar 1982 im Landessonderkrankenhaus angehalten worden, sodaß das Organverhalten des Krankenpflegers beiden Beklagten zuzuordnen sei. Der Krankenpfleger habe dem Kläger am 6.9.1981 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und die dabei zu Boden gefallene Unterkieferprothese des Klägers zertreten. Er habe weiters im November 1981 14 Tage lang grundlos die verordneten Medikamente mit einem Stahllöffel gewaltsam in den Mund des Klägers eingeführt und durch heftiges Umdrehen des Löffels das Zahnfleisch des Klägers aufgerissen, sodaß in der Folge Eiterungen und ein massiver Zahnfleisschwund eingetreten seien, was auch künftige Komplikationen zur Folge haben könne. Überdies seien die Verletzungen unter Zufügen besonderer Qualen erfolgt, sodaß in mehrfacher Hinsicht die Qualifikation nach § 84 StGB gegeben und der Amtshaftungsanspruch wegen der gebotenen Anwendung der 10jährigen Verjährungsfrist des § 6 Abs.1 2.Satz AHG nicht verjährt sei.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritten die vom Kläger behaupteten Tätlichkeiten des Krankenpflegers und wandten Verjährung ein, weil die in der Klage behaupteten Handlungen, selbst wenn sie vorgefallen sein sollten, wegen ihrer Begehung und ihrer Folgen den Bestimmungen der §§ 83, 88 und 125 StGB zu unterstellen seien, sodaß die anzuwendende dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs.1 1.Satz AHG abgelaufen sei. Das zweitbeklagte Land Steiermark wandte überdies ein, das behauptete rein deliktische Verhalten des Krankenpflegers sei nicht in Vollziehung ihr zurechenbarer Hoheitsverwaltung erfolgt, zumal die Gewährung der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs nicht durch Einweisung und Anhaltung im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie G***** erfolgt sei, sondern damit lediglich die Kosten für den durch Gerichtsbeschluß angeordneten Aufenthalt des damals entmündigten bzw. unter Sachwalterschaft stehenden Klägers übernommen worden seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, der Verjährungseinwand der Beklagten erweise sich als zutreffend, weil die vom Kläger behaupteten Verletzungen durch den Krankenpfleger nicht dem Tatbild des § 84 StGB zu unterstellen seien und damit die anzuwendende dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs.1 1.Satz AHG bereits abgelaufen sei.
Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die vollständige Berücksichtigung des Klagevorbringens zu den schadensstiftenden Verletzungshandlungen des Krankenpflegers gegen den Kläger lasse eine Unterstellung der Taten unter § 84 Abs.1 und/oder Abs.2 Z 3 StGB (nicht jedoch unter dessen erst mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 eingeführten Abs.3), zu, sodaß - abgesehen davon, daß diese Behauptungen sich erst im Verfahren bewahrheiten müßten - die 10jährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen könne und damit der Verjährungseinwand der Beklagten verfehlt wäre. Das Verhalten des Krankenpflegers gegenüber dem zwangsweise angehaltenen Kläger sei auch als im Hoheitsbereich gesetzte Organhandlung dem Rechtsträger zuzurechnen, wenn es schuldhaft rechtswidrig erfolge und eine Straftat darstelle, solange das Organ nicht völlig außerhalb seiner Funktion gehandelt habe, wofür hier keine Anhaltspunkte vorlägen. Das Verhalten des Krankenpflegers sei jedenfalls der Republik zuzurechnen, aber gemäß § 1 Abs.3 AHG auch dem zweitbeklagten Land, wenn der Krankenpfleger als dessen Organ bestellt gewesen sei, was im fortgesetzten Verfahren gegen die Zweitbeklagte vorrangig zu prüfen sei. Eine Haftung der Zweitbeklagten aufgrund der bescheidmäßigen Gewährung der Sozialhilfe für den Kläger zur Sicherung des Lebensbedarfs durch Anstaltsunterbringung (Kostentragung) sei auszuschließen, weil nicht zu übersehen sei, daß der Krankenpfleger das ihm vorgeworfene Verhalten nicht in Vollziehung der in den Kompetenzbereich des Landes fallenden Aufgabe (Kostentragung der Anstaltsunterbringung) gesetzt und nicht gerade dieser Gesetzesbestimmung zum Durchbruch verhelfen habe wollen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der Zweitbeklagten, dem keine Berechtigung zukommt.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die für die behauptete Tatzeit November 1981 geltenden Bestimmungen des StGB eine Unterstellung der in der Klage in allen erforderlichen Einzelheiten behaupteten Tathandlungen des Krankenpflegers gegenüber dem Kläger unter § 84 StGB (mit einer Strafdrohung bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe) zulassen. Nach herrschender Rechtsprechung werden die Qualifikationen des § 84 Abs.1 StGB, die als Tatfolge eine längere als 24tägige Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung vorsehen, als Erfolgsqualifikationen verstanden. Für ihre Zurechnung gilt daher gemäß § 7 Abs.2 StGB, daß der Täter mit dem (allenfalls auch bedingten) Vorsatz gehandelt haben muß, entweder am Körper zu verletzen oder an der Gesundheit zu schädigen (§ 83 Abs.1 StGB als Grundtatbestand), oder mit dem Vorsatz, am Körper zu mißhandeln (§ 83 Abs.2 StGB als Grundtatbestand), während er die besondere Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt haben muß (Leukauf-Steininger, Komm3 § 84 RN 10 mwH). Die weiters in Frage stehende Qualifikation des § 84 Abs.2 Z 3 StGB (Tatbegehung unter Zufügung besonderer Qualen) stellt hingegen nur auf diese besonderen Umstände der Tatbegehung ab, die einen erhöhten modalen Tatunwert begründen; als Taterfolg genügt hier die Zufügung einer leichten Körperverletzung (Leukauf-Steininger aaO RN 15 f). Das (Nicht-)Vorliegen dieser vom Täter behaupteten Qualifikationen kann aber ohne entsprechendes Tatsachensubstrat nicht schon bloß aufgrund der Klagsbehauptungen verneint oder bejaht werden. Demgemäß kommt aber für die gegenständliche Amtshaftungsschadenersatzforderung des Klägers die 10jährige Verjährungsfrist des § 6 Abs.1 2.Satz AHG in Frage, bei deren Anwendung das Klagebegehren nicht verjährt wäre.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dargelegt, daß Zwangsanhaltungen aufgrund behördlicher und/oder gerichtlicher Anordnung (so die hier behauptete und in Frage kommende amtsärztliche Einweisung mit darauffolgender gerichtlicher Anhaltungsgenehmigung nach dem Krankenanstaltengesetz) nicht privatrechtliche Rechtsverhältnisse des Angehaltenen zur Krankenanstalt bzw. zu den Ärzten und den Betreuern begründen, sondern als freiheitsbeschränkende behördliche Maßnahmen dem Hoheitsbereich der staatlichen Verwaltung zuzuordnen sind. Daraus folgt, daß von der Anordnung über die Durchführung bis zur Beendigung solcher Maßnahmen alle Handlungen und Unterlassungen der betroffenen Ärzte und Pfleger hoheitlich in Vollziehung der Gesetze erfolgen (SZ 61/156 = JBl. 1989, 113 mwH; Schragel AHG2 Rdz 102). Daß bei solchem Vorgehen von Organen schuldhaft rechtswidriges oder sogar strafgesetzwidriges Verhalten unterläuft, schließt dessen Zurechnung als Organhandlung nicht aus; ersteres ist geradezu die Voraussetzung für den Eintritt der Amtshaftung nach § 1 Abs.1 AHG. Erst wenn das Organ seine Zuständigkeit eindeutig überschreitet oder erkennbar gar nicht wahrnehmen will, also klar außerhalb seines Aufgabenkreises handelt, entfällt eine Zurechnung zum Rechtsträger (SZ 54/80; SZ 54/108; SZ 54/171; Schragel aaO Rdz 25). Nach dem bisher vorliegenden Sachverhalt standen die dem Krankenpfleger vorgeworfenen Amtshaftung begründenden Handlungen jedenfalls in einem inneren Zusammenhang mit seinen Dienstverrichtungen.
Der Kläger behauptet, ein Schaden wäre ihm rechtswidrig und schuldhaft anläßlich eines von einem Gericht angeordneten Zwangsaufenthaltes im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz in der Zeit vom 14.1.1981 bis 28.6.1982 zugefügt worden; das zweitbeklagte Land habe gemäß § 29 Abs.1 Stmk. Sozialhilfegesetz im genannten Zeitraum für seinen Lebensbedarf gesorgt. Nach § 10 des Stmk. Sozialhilfegesetzes umfaßt die Krankenhilfe, die gemäß § 7 des Gesetzes Teil des Lebensbedarfes ist, auch Behandlung und Pflege in Krankenanstalten. In diesem Umfang bestand zwischen dem Kläger, der derartige Leistungen in Anspruch nahm, und dem beklagten Bundesland eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung. Rechtswidrige und schuldhafte Unterlassungen aus diesem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, die zu einer Schädigung des Klägers geführt hätten, würden demnach Amtshaftungsansprüche begründen.
Daraus, daß das Rechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeempfänger und Sozialhilfeträger (bzw. Krankenversichertem und Sozialversicherungsträger) dem öffentlichen Recht untersteht, läßt sich noch nicht der Schluß ableiten, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeempfänger, der sich freiwillig in eine Krankenanstalt begibt, und dem öffentlichen Krankenhausträger ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre. Ungeachtet des Umstandes, daß nach § 145 Abs.1 ASVG der Krankenversicherte, dem Anstaltspflege nach § 144 ASVG gewährt wird, in eine bestimmte öffentliche Krankenanstalt einzuweisen ist, hat sich die Rechtsansicht durchgesetzt, daß zwischen dem Krankenanstaltenträger und dem derart in eine Krankenanstalt Eingewiesenen ein dem bürgerlichen Recht unterliegender Aufnahmevertrag abgeschlossen wird (Rill in Tomandl, Sozialversicherung: Grenzen der Leistungspflicht 94 ff; vgl. Binder in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 2.2.3.4 D). Die Einweisung erfolgt auch nur in Form der Ausstellung eines Kostenverpflichtungsscheines (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts Rdz 116). Selbst die hoheitsrechtliche Einbringung der Pflegegebühren bietet keinen zureichenden Anhaltspunkt dafür, daß die gesamte Tätigkeit öffentlicher Krankenanstalten und insbesondere die Beziehungen zu den Pfleglingen bei Aufnahme, Behandlung und Pflege mit rechtstechnischen Mitteln der Hoheitsverwaltung erfolgt (Schragel aaO Rdz 103). Die Führung öffentlicher Krankenanstalten und damit auch der Behandlungs- und Aufnahmevertrag mit den Patienten unterliegt, wie auch der erkennende Senat bereits aussprach, ausschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung (JBl. 1987, 791; SZ 38/179). Amtshaftungsansprüche aus verfehlter Behandlung oder - wie hier behaupteter - vorsätzlicher Zufügung von Verletzungen anläßlich der Behandlung können daher - ausgenommen Fälle von Zwangsbehandlung und Zwangsanhaltung - nicht begründet werden (Radner-Haslinger-Reinberg, Krankenanstaltenrecht, Bund, 13; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 117 mwH in FN 2).
Ebenso wie es dem Sozialversicherten freisteht, von der Einweisung durch seinen Sozialversicherungsträger in eine Krankenanstalt Gebrauch zu machen, kann grundsätzlich auch dem Sozialhilfeempfänger Krankenhilfe nicht aufgezwungen werden. Es steht in seinem freien Willensentschluß, ob er die bewilligte Behandlung und Pflege in einer Krankenanstalt oder die Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Heim auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Es ist daher durchaus gerechtfertigt, nicht nur bei Einweisung eines Kranken durch den gesetzlichen Krankenversicherer, sondern auch bei inhaltsgleichen Leistungen des Sozialhilfeträgers den Abschluß eines privaten Aufnahme- und Behandlungsvertrages zwischen dem Sozialhilfeempfänger und der öffentlichen Krankenanstalt anzunehmen.
Wäre also selbst bei Gewährung der Krankenhilfe durch Unterbringung in einer Krankenanstalt zwischen dem öffentlich-rechtlichen Träger der Krankenanstalt und dem Sozialhilfeempfänger ein privatrechtliches, Amtshaftungsansprüche ausschließendes Rechtsverhältnis entstanden, gilt dies umso mehr dann, wenn das beklagte Bundesland lediglich gemäß § 29 Stmk. Sozialhilfegesetz für den Lebensbedarf eines bereits durch Gerichtsbeschluß in einer öffentlichen Anstalt zwangsweise Angehaltenen aufkommt. Die bloße Tatsache der Übernahme der Kosten der zwangsweisen Anhaltung im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe rechtfertigt nicht die Zurechnung des behaupteten rechtswidrigen Verhaltens des Krankenpflegers an die Zweitbeklagte, weil dieses Verhalten nicht als in Vollziehung von Normen des Stmk. Sozialhilfegesetzes erfolgt anzusehen ist.
Die Passivlegitimation der Zweitbeklagten kann daher nur auf den mit Art.XXII Z 1 WGN 1989 dem § 1 AHG angefügten Abs.3 gestützt werden, der mit Rücksicht auf den Schluß der Verhandlung erster Instanz (am 18.10.1990) auf den vorliegenden Rechtsstreit bereits anzuwenden ist (Art.XLI Z 10 WGN 1989). Nach dieser Bestimmung haftet nicht nur der Rechtsträger für den Schaden, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben (§ 1 Abs.1 AHG), sondern zur ungeteilten Hand mit diesem auch derjenige Rechtsträger, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist.
Da der erkennende Senat Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 1 Abs.3 AHG hegte, stellte er mit Beschluß vom 7.Oktober 1992, 1 Ob 46/91, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art.89 Abs.2 undArt.140 Abs.1 B-VG den Antrag, die Bestimmung des § 1 Abs.3 AHG als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof teilte jedoch diese Bedenken nicht und gab dem Antrag mit Erkenntnis vom 24. Juni 1993 keine Folge.
Demnach ist die Passivlegitimation des zweitbeklagten Landes zu bejahen. Mit ihrem Einwand, die zitierte Bestimmung vermöge nichts daran zu ändern, daß Ärzte und Pflegepersonal bei zwangsweiser Anhaltung als Organe des Rechtsträgers Bund fungieren, verkennt die Zweitbeklagte die grundsätzliche Bedeutung der Neuregelung. Durch die Schaffung des Art.1 Abs.3 AHG sollte zusätzlich zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers (somit im gegenständlichen Falle des Bundes: JBl. 1989, 113) eine hinzutretende solidarische Haftung des Rechtsträgers begründet werden, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört. Es haftet daher (auch) derjenige Rechtsträger, der den Bestellungsakt setzte und somit die schädigende Person erst in die Lage brachte, als Organ tätig werden zu können (Schragel, AHG2 ErgHeft 1990, 6).
Da es somit sowohl der Klärung der Frage bedarf, ob der Krankenpfleger als Organ der Zweitbeklagten bestellt war, als auch der Erhebung des Sachverhalts im Sinne der vom Berufungsgericht erteilten Aufträge, war dem Rekurs der Zweitbeklagten ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.
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