OGH 1Ob145/75 (RS0012236)

OGH1Ob145/7510.9.2024

Rechtssatz

Nur ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser bloß über Teile seines vorhandenen oder vermeintlichen Vermögens verfügen will und/oder in dieser Absicht die Verschaffung fremder Sachen aufträgt ( §§ 658, 662 ABGB ). Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen.

Normen

ABGB §535
ABGB §553
ABGB §658
ABGB §662

1 Ob 145/75OGH10.11.1975

NZ 1977,121

7 Ob 519/89OGH23.02.1989

Ähnlich; nur: Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen. (T1) Beisatz hier: Die Bezeichnung einer letztwilligen Verfügung als "Testament" und des Begünstigen als "Erben" nicht von ausschlaggebender Bedeutung, mögen derartige Wendungen auch Indizien für die Einsetzung eines Erben sein. (T2)

10 Ob 66/99zOGH16.11.1999

Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung einer letztwilligen Verfügung als "Testament" kann ein Indiz für die Einsetzung eines Erben sein. (T3); Veröff: SZ 72/179

9 Ob 88/04pOGH03.08.2005

Vgl; Beis wie T3

2 Ob 133/24hOGH10.09.2024

vgl; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19751110_OGH0002_0010OB00145_7500000_001

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