OGH 1Ob71/75; 8Ob527/79; 3Ob572/79; 6Ob610/84; 7Ob35/84; 8Ob546/86; 5Ob557/88 (RS0038974)

OGH1Ob71/75; 8Ob527/79; 3Ob572/79; 6Ob610/84; 7Ob35/84; 8Ob546/86; 5Ob557/8818.3.2024

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann anzuerkennen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet, sodass es zweckmäßig ist, den für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beendigen, die Anmaßung als Ursache der bestehenden Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben.

Normen

ZPO §228 C1

1 Ob 71/75OGH21.05.1975

Veröff: MietSlg 27652

8 Ob 527/79OGH06.12.1979

Vgl auch

3 Ob 572/79OGH29.10.1980

nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann anzuerkennen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet, sodass es zweckmäßig ist, den für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beendigen. (T1)

6 Ob 610/84OGH24.10.1984
7 Ob 35/84OGH22.11.1984

nur T1; Veröff: SZ 57/180

8 Ob 546/86OGH19.06.1986

Auch; nur T1; Beisatz: Bestreitung der Ersitzung. (T2)

5 Ob 557/88OGH18.04.1989

Auch; nur T1

1 Ob 528/94OGH11.03.1994

Vgl auch; Beisatz: Eine in der Ausstellung von Rechnungen zu sehende Berühmung, mit dem Kläger bestimmte Kaufverträge abgeschlossen zu haben, und die sich daran möglicherweise anknüpfenden privatrechtlichen Folgen begründen ein Feststellungsinteresse. (T3)

1 Ob 628/95OGH22.11.1995

Auch; nur T1

6 Ob 209/00dOGH15.03.2001

nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann anzuerkennen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet. (T4)<br/>Beisatz: Dies gilt für eine negative Feststellungsklage. (T5)

4 Ob 231/06hOGH19.12.2006

Auch; nur T4; Beisatz: Das rechtliche Interesse ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch eine weitergehende Feststellung über den Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses erwirken könnte (sei es durch eine weiter reichende negative Feststellungsklage, sei es durch eine positive Feststellungsklage). (T6)

10 Ob 85/07hOGH18.12.2007

Auch; nur T4

4 Ob 19/09mOGH24.03.2009

Vgl

17 Ob 6/10xOGH31.08.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/105

7 Ob 219/10xOGH19.01.2011

Auch

8 Ob 62/12vOGH28.06.2012

Vgl auch<br/>Veröff: SZ 2012/67

9 Ob 85/14mOGH29.04.2015
6 Ob 134/17zOGH21.12.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Rechtliches Interesse des Mieters an der Feststellung des Bestehens eines aufrechten Mietverhältnisses bejaht, weil die beklagte Vermieterin den Bestand des Mietvertrags bestreitet. (T7)

9 Ob 61/18pOGH30.10.2018

Auch; Beis ähnlich wie T3

8 Ob 137/19hOGH24.01.2020

Vgl; Beisatz: Der Kläger muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Berühmung einer Forderung in Höhe von 10.548,46 EUR durch Fälligstellung im Rahmen eines Schreibens unter Klagsandrohung und Behauptung, der Kläger sei in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden, wobei auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt wurde. (T9)

10 Ob 47/20iOGH19.01.2021
2 Ob 173/21mOGH25.11.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/104

9 ObA 94/23yOGH18.03.2024

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19750521_OGH0002_0010OB00071_7500000_002

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