OGH 3Ob68/74 (RS0039930)

OGH3Ob68/7422.10.2024

Rechtssatz

Eine Klagsänderung liegt vor, wenn zur Stützung eines Schadenersatzanspruches über das ursprünglich behauptete Verhalten hinaus ein weiteres Verhalten als Schadenersatz begründend vorgetragen wird. Falls jedoch in derartigen Fällen der behauptete zusätzliche Sachverhalt auf derselben Ebene liegt, insbesondere nur eine weitere Verhaltenskomponente darstellt, wird die Zulassung derartiger Klagsänderungen in aller Regel prozeßökonomisch sein.

Normen

ZPO §235 C
ZPO §235 F

3 Ob 68/74OGH23.04.1974

Veröff: SZ 47/49

6 Ob 552/85OGH11.04.1985

Vgl auch; nur: Eine Klagsänderung liegt vor, wenn zur Stützung eines Schadenersatzanspruches über das ursprünglich behauptete Verhalten hinaus ein weiteres Verhalten als Schadenersatz begründend vorgetragen wird. (T1)

4 Ob 563/88OGH13.09.1988
7 Ob 144/17bOGH21.02.2018

Vgl; Beisatz: Hier: Unfallversicherung: Es stellt eine Klagsänderung dar, wenn statt der Neubemessung des Invaliditätsgrads die Bekämpfung der Erstbemessung desselben begehrt wird. (T2)

4 Ob 135/24tOGH22.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19740423_OGH0002_0030OB00068_7400000_001

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