Rechtssatz
Die Belehrungspflicht eines Rechtsanwaltes reicht nur so weit, als für ihn aus der Unterlassung derselben der Eintritt eines Schadens für seinen Mandanten voraussehbar ist (SZ 34/153).
7 Ob 165/74 | OGH | 10.10.1974 |
Ähnlich |
7 Ob 568/89 | OGH | 27.04.1989 |
Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat also seinem Klienten jene Umstände darzulegen, die die Erfolgsaussichten des angestrebten Prozesses beurteilen lassen. (T1) |
1 Ob 637/94 | OGH | 23.11.1994 |
Vgl; Beisatz: Hier: Auskunftpflicht und Fürsorgepflicht des Steuerberaters. (T2) |
9 Ob 346/00y | OGH | 10.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Einen Wirtschaftstreuhänder als Bilanzersteller können gleich anderen Sachverständigen objektive Sorgfaltspflichten auch gegenüber einem Dritten treffen, wenn er damit rechnen musste, dass die Bilanz die Grundlage für die Disposition (hier: die Kreditgewährung) des Dritten bilden werde. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0030OB00209_7300000_001
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