OGH 3Ob104/73; 1Ob27/76; 3Ob541/78; 4Ob523/78; 3Ob588/78 (RS0016435)

OGH3Ob104/73; 1Ob27/76; 3Ob541/78; 4Ob523/78; 3Ob588/7826.6.2024

Rechtssatz

Die Nichtigkeit einer Vereinbarung zufolge § 879 ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten, namentlich wenn eine zugunsten eines bestimmten Personenkreises getroffene Schutznorm verletzt sein sollte.

Normen

ABGB §879 AIa
EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 Art6 Abs1

3 Ob 104/73OGH05.06.1973

Veröff: EvBl 1973/277 S 574 = ImmZ 1973,219 = MietSlg 25076

1 Ob 27/76OGH22.12.1976

Beisatz: Wasserrecht (T1)

3 Ob 541/78OGH23.05.1978

nur: Die Nichtigkeit einer Vereinbarung zufolge § 879 ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten. (T2)

4 Ob 523/78OGH13.06.1978

nur T2

3 Ob 588/78OGH10.10.1979

Beisatz: § 24 WEG 1975 (T3) <br/>Veröff: SZ 52/146

5 Ob 748/79OGH15.01.1980

nur T2; Beisatz: § 24 WEG 1975, Sittenwidrigkeit (T4)

4 Ob 370/80OGH20.01.1981

nur T2

1 Ob 578/81OGH03.06.1981

nur T2

3 Ob 658/81OGH24.02.1982

nur T2; Beisatz: Hier: Überdies unzulässige Neuerung. (T5)

4 Ob 525/82OGH30.03.1982
7 Ob 732/81OGH24.06.1982

nur T2

5 Ob 729/82OGH29.10.1982

nur T2

3 Ob 583/83OGH15.06.1983

Auch; nur T2

4 Ob 166/82OGH20.12.1983

nur T2; Beisatz: Die Partei braucht sich zwar nicht ausdrücklich auf diese Gesetzesstelle zu berufen, doch bedarf es neben dem erforderlichen Sachvorbringen jedenfalls auch eines Hinweises auf die (vermeintliche) Gesetzwidrigkeit oder Sittenwidrigkeit. (T6)

7 Ob 21/85OGH04.07.1985

Auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit (T7)

8 Ob 596/85OGH24.10.1985

nur T2

2 Ob 594/86OGH17.06.1986

nur T2; Beis wie T4 nur: Sittenwidrigkeit (T8) <br/>Veröff: ImmZ 1986,354

7 Ob 605/91OGH24.10.1991

nur T2

4 Ob 112/91OGH14.01.1992

Auch; nur T2

7 Ob 15/92OGH03.09.1992

nur T2; Veröff: VersR 1993,1555

8 ObA 320/94OGH16.03.1995

nur T2

6 Ob 507/95OGH12.10.1995

nur T2

1 Ob 2311/96aOGH26.11.1996

nur T1; Beis wie T6

6 Ob 1/00sOGH17.05.2000

nur T2

1 Ob 318/99tOGH25.05.2000

Auch; Beisatz: Die Sittenwidrigkeit eines Vertrags (oder einzelner seiner Bestimmungen) kann sowohl nach § 879 Abs 1 ABGB als auch nach § 879 Abs 3 ABGB nur dann vom Gericht beachtet und geprüft werden, wenn sie geltend gemacht wurde. Dem verletzten Vertragspartner steht es nämlich frei, ungeachtet des Vorliegens von Sittenwidrigkeit das Geschäft als gültig zu behandeln. (T9)<br/>Veröff: SZ 73/86

6 Ob 37/03iOGH23.10.2003

nur T2

7 Ob 215/05aOGH19.10.2005

nur T2

5 Ob 139/06mOGH29.08.2006

Beisatz: Die §§ 21 Abs 5, 24 Abs 7 WEG 2002 dienen dem spezifischen Schutz der einzelnen Wohnungseigentümer (der überstimmten Minderheit), die ihre Interessen in wohnrechtlichen außerstreitigen Verfahren wahrnehmen können. (T10)

5 Ob 14/07fOGH08.05.2007

Beisatz: 2.Rechtsgang zu 5 Ob 139/06m. (T11)

8 Ob 148/08kOGH16.12.2008

Vgl

5 Ob 192/10mOGH29.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 24 WEG 1975 bzw § 38 WEG 2002. (T12)

9 Ob 11/11zOGH28.06.2011

Vgl; Beis wie T9

6 Ob 66/11sOGH18.07.2011

nur T2

6 Ob 240/11dOGH16.11.2012

Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. (T13)<br/>Beisatz: In der Entscheidung vom 22. 11. 2001, Rs C‑541/99 und C‑542/99 , Cape Snc/Idealservice, Slg 2001 I‑9049, hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, der Begriff „Verbraucher“, wie er in Art 2 lit b der RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert werde, sei dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen beziehe. (T14)

2 Ob 173/12yOGH29.05.2013

Auch; Beisatz: Hier: Befahren eines die Schipiste kreuzenden Güterweges nur außerhalb der Betriebszeiten des Schleppliftes. (T15)

6 Ob 229/13iOGH20.02.2014

nur T2

3 Ob 71/14hOGH30.04.2014

Auch

9 ObA 34/15pOGH28.05.2015

Auch

6 Ob 105/21sOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Die amtswegige Klauselprüfung findet nach der Rechtsprechung des EuGH – unter Bedachtnahme auf die Dispositionsmaxime und den Grundsatz ne ultra petita – ihre Grenze grundsätzlich im Streitgegenstand, verstanden als das Ergebnis, das eine Partei mit ihren Ansprüchen im Licht der zu diesem Zweck gestellten Anträge und vorgebrachten Gründen verfolgt. (T16)<br/>Beisatz: Hinsichtlich der sich aus dem bisherigen Prozessstoff ergebenden möglicherweise missbräuchlichen Klauseln, die mit dem Streitgegenstand bloß „zusammenhängen“ besteht keine unmittelbare Entscheidungspflicht, sondern eine vorgelagerte Prüf- und Aufklärungspflicht; erst im Anschluss an die vorzunehmenden prozessleitenden Maßnahmen lässt sich sagen, ob über die Missbräuchlichkeit dieser fraglichen Klauseln zu entscheiden ist. (T17)<br/>Beisatz: Der Verbraucher ist über richterlichen Hinweis der möglichen Missbräuchlichkeit einer bislang nicht beanstandeten Klausel zu einer Erklärung anzuleiten, ob er sein Prozessvorbringen bzw seinen Sachantrag entsprechend ausdehnen will. Gegebenenfalls ist dem Prozessgegner unter Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens die Möglichkeit einzuräumen, darauf zu replizieren. (T18)<br/>Beisatz: Die potenzielle Missbräuchlichkeit der in Frage stehenden Klauseln ist, entsprechende ernsthafte Zweifel vorausgesetzt, auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen aufzugreifen. (T19)

8 Ob 21/24gOGH26.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19730605_OGH0002_0030OB00104_7300000_001

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