OGH 4Ob514/73; 1Ob636/84; 7Ob710/88 (RS0056408)

OGH4Ob514/73; 1Ob636/84; 7Ob710/8819.11.2024

Rechtssatz

Ein übermäßiger gesellschaftlicher Verkehr mit einer Person des anderen Geschlechts kann als ehestörend empfunden und es kann deshalb die Unterlassung dieses Verkehrs verlangt werden. Allerdings muß der, der den Verkehr wirklich als ehestörend empfindet, dies eindeutig und zeitgerecht erklären.

Normen

EheG §49 A1f
EheG §49 A1g

4 Ob 514/73OGH13.03.1973
1 Ob 636/84OGH31.08.1984

Auch

7 Ob 710/88OGH15.12.1988

Vgl; nur: Ein übermäßiger gesellschaftlicher Verkehr mit einer Person des anderen Geschlechts kann als ehestörend empfunden und es kann deshalb die Unterlassung dieses Verkehrs verlangt werden. (T1) Beisatz: Die Eheverfehlung entsteht nicht erst durch das Veto des anderen Ehegatten; Aufforderung zur Einstellung daher nicht nötig. (T2)

1 Ob 146/24pOGH19.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19730313_OGH0002_0040OB00514_7300000_003

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