OGH 7Ob28/73; 6Ob614/84; 6Ob526/85; 11Ns22/87; 7Ob42/88; 8Ob1621/92; 1N507/01; 8Ob39/06b; 1Ob67/17k; 2Nc31/20m; 2Nc25/23h; 2Nc79/23z; 2Nc35/24f (RS0045973)

OGH7Ob28/73; 6Ob614/84; 6Ob526/85; 11Ns22/87; 7Ob42/88; 8Ob1621/92; 1N507/01; 8Ob39/06b; 1Ob67/17k; 2Nc31/20m; 2Nc25/23h; 2Nc79/23z; 2Nc35/24f25.6.2024

Rechtssatz

Nach dieser Vorschrift ist in einer höheren Instanz nur der am Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesene Richter ausgeschlossen, nicht hingegen ein Richter, der an einer in derselben Sache ergangenen anderen Entscheidung mitwirkte.

Normen

JN §20 Z5

7 Ob 28/73OGH07.03.1973
6 Ob 614/84OGH12.07.1984

Vgl auch

6 Ob 526/85OGH20.01.1987

Auch

11 Ns 22/87OGH28.10.1987

Vgl; Beisatz: Mitwirkung zwar nicht an der nunmehr bekämpften Entscheidung, jedoch an dem vorangegangenen, aufhebenden und damit eine rechtliche Bindungswirkung auch für das Berufungsgericht entfaltenden Beschluss kann Befangenheit begründen. (T1)

7 Ob 42/88OGH15.12.1988

Veröff: SZ 61/276 = VersRdSch 1989,349

8 Ob 1621/92OGH31.08.1992

Auch

1 N 507/01OGH29.05.2001

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Tatbestand des § 20 Z 5 JN ist auch dann verwirklicht, wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet. (T2)

8 Ob 39/06bOGH30.03.2006

Beis wie T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht (wie auch das Erstgericht) die Richtigkeit der als bindend übernommenen Feststellungen gar nicht beurteilt. Es trifft daher nicht zu, dass der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichtes die Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen zu beurteilen hatte. Die Situation ist somit im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, wie die Mitwirkung des im Zivilverfahren entscheidenden Richters in einem dem Zivilprozess zugrunde liegenden Strafverfahren. Auch für diesen Fall liegt aber nach herrschender Auffassung kein Fall der Ausgeschlossenheit vor. (T3)

1 Ob 67/17kOGH26.04.2017
2 Nc 31/20mOGH30.09.2020

Beisatz: Hier aber: Aufgrund des Zwecks der Regelung ist aber auch in diesem Fall Ausgeschlossenheit anzunehmen, wenn die andere Entscheidung eine Grundlage der angefochtenen Entscheidung bildete, also insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht bei Erlassen der angefochtenen Entscheidung an eine in einem früheren Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht gebunden war. (T4)

2 Nc 25/23hOGH06.04.2023

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Keine Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung, sondern Teilnahme an der Tagsatzung des Berufungsgerichts, in der lediglich über die Zulässigkeit einer im Zuge des Berufungsverfahrens erklärten Nebenintervention verhandelt wurde, sowie Mitwirkung am anschließend gefassten Beschluss über die Zurückweisung der Nebenintervention und der ebenfalls bloß verfahrensrechtlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung der Beklagten im ersten Rechtsgang. (T5)

2 Nc 79/23zOGH10.11.2023
2 Nc 35/24fOGH25.06.2024

vgl; Beisatz: Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen, in denen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteils teilgenommen haben. (T7)<br/>Beisatz: Diese Regelung bezweckt, dass ein Richter, der an der Entscheidung einer unteren Instanz mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19730307_OGH0002_0070OB00028_7300000_001

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