OGH 5Ob41/73; 2Ob540/82; 10Ob519/95; 7Ob139/02w; 6Ob174/02k; 7Ob148/02v; 3Ob2/04x; 5Ob14/05b; 2Ob106/04h; 2Ob173/07s; 1Ob105/13t; 8Ob10/14z; 2Ob200/15y; 6Ob137/19v; 5Ob193/20y; 9ObA11/23t; 5Ob163/23s; 4Ob116/23x (RS0046204)

OGH5Ob41/73; 2Ob540/82; 10Ob519/95; 7Ob139/02w; 6Ob174/02k; 7Ob148/02v; 3Ob2/04x; 5Ob14/05b; 2Ob106/04h; 2Ob173/07s; 1Ob105/13t; 8Ob10/14z; 2Ob200/15y; 6Ob137/19v; 5Ob193/20y; 9ObA11/23t; 5Ob163/23s; 4Ob116/23x25.1.2024

Rechtssatz

Der Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Die Klage ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie die in § 41 Abs 1 und 2 JN geforderten Angaben enthält. Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss deshalb bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen und - wo das Gesetz dies fordert (§ 104 Abs 1 JN) - sogar urkundlich nachweisen (Fasching III 39). Nimmt also der Kläger einen Wahlgerichtsstand in Anspruch, dann hat er diesen in der Klage zu bezeichnen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, bei der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit den in der Klage vorgetragenen Sachverhalt und die allenfalls der Klage beigelegten Urkunden von sich aus dahin zu untersuchen, ob seine Zuständigkeit als Wahlgerichtsstand aus irgendeinem der in den §§ 86 bis 104 JN oder in anderen Gesetzen (zB in § 368 EO) angeführten Tatbeständen gegeben sein könnte.

a limine Zurückweisung

 

Normen

JN §41
JN §104 C
JN §104 H

5 Ob 41/73OGH28.02.1973
2 Ob 540/82OGH15.06.1982

Auch

10 Ob 519/95OGH06.02.1996

Auch; nur: Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen. (T1)<br/>Beisatz: Da in Streitsachen die Zuständigkeitsprüfung grundsätzlich (nur) aufgrund der Angaben in der Klage erfolgt, kann sich ein Kläger auf einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand später - insbesondere erst im Rechtsmittelverfahren - nicht auch auf noch weitere (Wahl-)Gerichtsstände berufen. Die klagende Partei ist zwar nicht gehalten, diese (weiteren) Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen. (T2)

7 Ob 139/02wOGH07.08.2002

Vgl; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 174/02kOGH07.11.2002

Auch

7 Ob 148/02vOGH09.10.2002

Auch; nur: Der Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. (T3)<br/>nur T1; Beis wie T2 nur: Die klagende Partei ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen. (T4)

3 Ob 2/04xOGH26.08.2004

Auch; nur T1; Beis wie T4

5 Ob 14/05bOGH08.01.2005

nur T1; Beisatz: Fehlen solche Angaben, ist die Klage sofort ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen. Das hat auch dann zu gelten, wenn Zuständigkeitsbehauptungen dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind. (T5)

2 Ob 106/04hOGH20.02.2006

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Kläger muss nicht den richtigen Gerichtsstand benennen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO). (T7)

2 Ob 173/07sOGH27.09.2007

Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T5 nur: Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss deshalb bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen. Nimmt also der Kläger einen Wahlgerichtsstand in Anspruch, dann hat er diesen in der Klage zu bezeichnen. (T8)

1 Ob 105/13tOGH21.11.2013

Auch; Beis wie T4

8 Ob 10/14zOGH29.09.2014

Auch; Beisatz: Eine nach § 104 JN zulässige Gerichtsstandsvereinbarung muss in der Klage behauptet werden. (T9)

2 Ob 200/15yOGH12.04.2016

Vgl

6 Ob 137/19vOGH27.11.2019

nur T1; Beis wie T4

5 Ob 193/20yOGH31.05.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T4

9 ObA 11/23tOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit. (T10)

5 Ob 163/23sOGH23.10.2023

vgl

4 Ob 116/23xOGH25.01.2024

vgl; nur T1; Beisatz wie T2; nur T4; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19730228_OGH0002_0050OB00041_7300000_002

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