OGH 2Ob141/72; 8Ob167/76; 2Ob4/78; 1Ob628/78; 8Ob194/79; 4Ob109/83; 8Ob150/83; 8Ob77/86; 2Ob68/95; 2Ob147/98a; 2Ob195/98k; 2Ob228/08f; 2Ob9/09a; 2Ob114/11w; 2Ob1/15h; 2Ob184/17y; 8Ob66/21w; 10Ob44/22a; 2Ob130/24t (RS0031017)

OGH2Ob141/72; 8Ob167/76; 2Ob4/78; 1Ob628/78; 8Ob194/79; 4Ob109/83; 8Ob150/83; 8Ob77/86; 2Ob68/95; 2Ob147/98a; 2Ob195/98k; 2Ob228/08f; 2Ob9/09a; 2Ob114/11w; 2Ob1/15h; 2Ob184/17y; 8Ob66/21w; 10Ob44/22a; 2Ob130/24t10.9.2024

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. Die Steuern und sonstigen Abgaben, für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto) Schadenersatzleistung sind in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Rentenbeträge sind die darauf entfallenden Abzugsposten nach der Sachlage und Gesetzeslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu berechnen.

Normen

ABGB §1325
ABGB §1327

2 Ob 141/72OGH25.10.1972
8 Ob 167/76OGH22.12.1976

nur: Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1978/23 S 21

2 Ob 4/78OGH22.06.1978

Auch; Veröff: RZ 1979/24 S 121

1 Ob 628/78OGH10.01.1979

nur T1; nur: Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. (T2)<br/>Beisatz: Fiktives Nettoeinkommen, weil der Getötete Steuern und dergleichen nicht zur Versorgung seiner Familienangehörigen hätte verwenden können. (T3) <br/>Veröff: EFSlg 33804,33817

8 Ob 194/79OGH20.12.1979

nur T1

4 Ob 109/83OGH04.10.1983

Auch; nur T1; nur T2

8 Ob 150/83OGH01.03.1984

Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1985/11 S 19

8 Ob 77/86OGH23.04.1987

Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Die von den nach § 1327 ABGB anspruchsberechtigten Hinterbliebenen - für den ihnen zugesprochenen Ersatz von Unterhaltsentgang - zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar. Die Fälligkeit dieser Steuer ist nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches nach § 1327 ABGB. (T4) <br/>Veröff: SZ 60/67 = RZ 1987/66 S 250 = ZVR 1988/109 S 235

2 Ob 68/95OGH19.03.1998

nur: Die Schadenersatzleistung ist so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. Die Steuern und sonstigen Abgaben, für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto) Schadenersatzleistung sind in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Rentenbeträge sind die darauf entfallenden Abzugsposten nach der Sachlage und Gesetzeslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu berechnen. (T5)<br/>Beisatz: Dieselbe Berechnungsmethode gilt auch für die Ausmittlung des Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB. (T6)<br/>Beisatz: Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar, wobei die Fälligkeit dieser Steuern nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches ist. (T7)<br/>Bem: Siehe Beis wie T8. (T7a)

2 Ob 147/98aOGH25.06.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar, die Fälligkeit dieser Steuern ist nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches. (T8)<br/>Bem: Siehe schon Beis wie T7. (T8a)

2 Ob 195/98kOGH04.11.1999

nur T1

2 Ob 228/08fOGH13.11.2008

Beis wie T7; Beis wie T8

2 Ob 9/09aOGH25.03.2009

Auch; Beis wie T8 nur: Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellen einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar. (T9)

2 Ob 114/11wOGH24.04.2012

Vgl auch

2 Ob 1/15hOGH09.09.2015

Auch; nur: Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. Die Steuern und sonstigen Abgaben, für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto) Schadenersatzleistung sind in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen. (T10)

2 Ob 184/17yOGH28.11.2017
8 Ob 66/21wOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu erwarten ist, wurde unabhängig davon, ob diese aus Verdienstentgang oder Schmerzengeld resultiert, mit dem jeweils zugrundeliegenden Nettoanspruch fällig. (T11)

10 Ob 44/22aOGH13.12.2022

Vgl

2 Ob 130/24tOGH10.09.2024

nur: Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19721025_OGH0002_0020OB00141_7200000_001

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