OGH 5Ob83/70; 8Ob574/88; 2Ob579/94; 2Ob76/24a (RS0035109)

OGH5Ob83/70; 8Ob574/88; 2Ob579/94; 2Ob76/24a28.5.2024

Rechtssatz

Wenn sich aus der Klage ergibt, dass die als Kläger auftretenden erbserklärten Erben eine Forderung des Nachlasses mit Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes geltend machen, kann von Amts wegen die Bezeichnung der klagenden Partei dahin berichtigt werden, dass als Kläger die Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erben, angeführt wird (ebenso 7 Ob 239/65, 7 Ob 251/65, 8 Ob 158/66).

Normen

ZPO §1 Ag
ZPO §235 B

5 Ob 83/70OGH27.05.1970
8 Ob 574/88OGH13.07.1989

auch; nur: Wenn sich aus der Klage ergibt, dass die als Kläger auftretenden erbserklärten Erben eine Forderung des Nachlasses geltend machen, kann von Amts wegen die Bezeichnung der klagenden Partei dahin berichtigt werden, dass als Kläger die Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erben, angeführt wird. (T1)<br/>Anm: Veröff: NZ 1991,9

2 Ob 579/94OGH13.10.1994
2 Ob 76/24aOGH28.05.2024

vgl; Beisatz: Berichtigung einer Klage des "Nachlasses", der nach der maßgeblichen deutschen Rechtslage nicht existiert, auf die Erben (allenfalls Testamentsvollstrecker), weil aus der Klagserzählung ersichtlich war, dass Gesamtrechtsnachfolger nach der Erblasserin die Klageforderung geltend machen wollten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19700527_OGH0002_0050OB00083_7000000_001

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