OGH 10Os105/69 (RS0052939)

OGH10Os105/6926.6.2024

Rechtssatz

Es kommt bei Lösung der Frage, ob für einen an sich dem Verfall unterliegenden Gegenstand an Stelle des Verfalles auf Bezahlung eines Geldbetrages zu erkennen ist, weil im Zeitpunkt des Strafausspruches feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre, nicht darauf an, ob die Verwertung eines für verfallen zu erklärenden Gegenstandes sachlich und rechtlich möglich gewesen wäre. Wie sich aus der Vorschrift des § 19 Abs 2 FinStrG ergibt, wonach die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert entspricht, den die dem Verfall unterliegenden Sachen im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten, ist vielmehr entscheidend lediglich, ob die dem Verfall unterliegenden Gegenstände zur Tatzeit einen materiellen Wert hatten. Der gemeine Wert aber wird, wie sich aus dem § 10 BewG 1955, BGBl Nr 148, ergibt, auf den hier zurückzugreifen ist, durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Normen

BewG 1955 §10
FinStrG §19 Abs2
FinStrG §234

10 Os 105/69OGH02.12.1969

Veröff: EvBl 1970/144 S 222 = RZ 1970,124

11 Os 124/78OGH12.12.1978
13 Os 106/23xOGH26.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19691202_OGH0002_0100OS00105_6900000_001

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