Rechtssatz
Das hier normierte Leistungsverweigerungsrecht gilt für alle synallagmatischen Verträge, bei denen nicht eine Vorleistung vereinbart oder eine Sonderregelung gesetzlich vorgesehen ist.
4 Ob 570/73 | OGH | 25.09.1973 |
Veröff: EvBl 1974/161 S 352 |
7 Ob 689/76 | OGH | 18.11.1976 |
Veröff: NZ 1980,6 |
7 Ob 564/77 | OGH | 12.05.1977 |
Beisatz: Leistungsverweigerungsrecht auch dann, wenn eine Nachleistungsverpflichtung besteht. (T1) |
1 Ob 509/79 | OGH | 14.03.1979 |
Veröff: RZ 1980/36 S 172 |
4 Ob 534/80 | OGH | 23.09.1980 |
Veröff: MietSlg 32142 |
4 Ob 553/80 | OGH | 11.11.1980 |
nur: Das hier normierte Leistungsverweigerungsrecht gilt für alle synallagmatischen Verträge. (T2) |
7 Ob 814/82 | OGH | 10.03.1983 |
Beisatz: Es wird aber auch bei diesen Vertragstypen analog angewendet, soweit die Sondervorschriften auf Grund der Parteienvereinbarung nicht anwendbar sind, so insbesondere auch bei Mietverträgen und Werkverträgen. (T3) |
5 Ob 109/85 | OGH | 10.12.1985 |
Beisatz: Durch die vereinbarte gänzliche Fälligstellung der Werklohnforderung noch vor der tatsächlichen Übergabe der Eigentumswohnung wird dem Wohnungseigentumsbewerber die Möglichkeit genommen, das ihm wegen vorhandener Mängel des Werkes sonst zustehende Recht der Leistungsverweigerung auszuüben. (T4) Veröff: NZ 1987,146 |
10 Ob 10/10h | OGH | 13.04.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beklagte war Vorleistungspflichtige der Vorschüsse. Weil sie insoweit vorleistungspflichtig war, steht ihr schon deshalb das Recht auf Leistungsverweigerung wegen zu behebender Mängel, das sich auf die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags nach § 1052 ABGB gründet, nicht zu. (T5); Veröff: SZ 2010/34 |
Dokumentnummer
JJR_19691029_OGH0002_0050OB00134_6900000_002
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