OGH 5Ob219/68; 1Ob239/71; 1Ob695/77; 1Ob528/81; 4Ob571/88; 8Ob1514/90; 7Ob616/90; 8Ob57/24a (RS0011888)

OGH5Ob219/68; 1Ob239/71; 1Ob695/77; 1Ob528/81; 4Ob571/88; 8Ob1514/90; 7Ob616/90; 8Ob57/24a26.6.2024

Rechtssatz

Keine stillschweigende Begründung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes allein durch die Tatsache, daß mehrere Angehörige einer ( Adels- ) Familie viele Jahre lang ein ihren Verwandten gehörendes Schloß bewohnen; eine solche Benützung ist auch im Rahmen eines ungeregelten, sich aus den verwandtschaftlichem Nahverhältnis ergebenden tatsächlichen Zustandes möglich.

Normen

ABGB §521 F
ABGB §863 EI

5 Ob 219/68OGH19.03.1969

MietSlg 21044

1 Ob 239/71OGH16.09.1971

Beisatz: Benützung einer Wohnküche durch Geschwister. (T1) = MietSlg<br/>23044

1 Ob 695/77OGH09.11.1977

Auch; Beisatz: Benützung einer Wohnung durch Tochter und<br/>Schwiegersohn. (T2) = MietSlg 29059 = SZ 50/141

1 Ob 528/81OGH29.04.1981

Auch

4 Ob 571/88OGH28.06.1988

Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung<br/>eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber<br/>eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen. (T3)

8 Ob 1514/90OGH29.03.1990

Auch; Beisatz: Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von S 200,--<br/>zuzüglich aller Betriebskosten steht unter den gegebenen Umständen<br/>der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses<br/>entgegen und spricht für den konkludenten Abschluß eines<br/>Mietvertrages. (T4)

7 Ob 616/90OGH27.09.1990

Auch; Beis wie T2

8 Ob 57/24aOGH26.06.2024

Beisatz: Für die Annahme der schlüssigen Einräumung eines Wohnrechts ist unter Familienmitgliedern ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19690319_OGH0002_0050OB00219_6800000_001

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