OGH 2Ob5/69; 2Ob161/69; 2Ob229/70 (RS0031723)

OGH2Ob5/69; 2Ob161/69; 2Ob229/7023.4.2024

Rechtssatz

Anteilsmäßige Berechnung der fixen Haushaltskosten.

Normen

ABGB §1327 d

2 Ob 5/69OGH30.01.1969

Veröff: JBl 1970,146

2 Ob 161/69OGH19.12.1969

Vgl; Beisatz: Wurden zu Lebzeiten des getöteten Ehemannes die Fixkosten aus dem Einkommen der Ehegatten bestritten, so sind die gesamten Fixkosten gegenüber der Gattin allein und nicht auch beim Entgang des Waisen zu berücksichtigen. (T1)

2 Ob 229/70OGH24.09.1970

Auch; Beisatz: Die Ansprüche der Witwe und der Kinder des Getöteten haben nach Höhe und Dauer ihr eigenes rechtliches Schicksal. Grundsätzlich entspricht es daher diesem Standpunkt, auch die fixen Haushaltskosten anteilsmäßig zu berücksichtigen. Eine derartige anteilsmäßige Berücksichtigung wird jedoch dort nicht erforderlich sein, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Gatten und Vater die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen hat. In einem derartigen Fall besteht kein Anlaß zu einer anteiligen Berechnung. (T2)

2 Ob 36/71OGH08.07.1971

Auch; Beis wie T2

2 Ob 58/71OGH17.06.1971

Auch; Beis wie T2

2 Ob 139/71OGH24.02.1972

Beis wie T2

8 Ob 173/75OGH10.09.1975

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Ansprüche der Witwe und der Kinder des Getöteten haben nach Höhe und Dauer ihr eigenes rechtliches Schicksal. (T3)

2 Ob 248/75OGH04.12.1975
2 Ob 212/75OGH19.02.1976

Beis wie T2; Veröff: SZ 49/26

8 Ob 37/76OGH24.03.1976

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

2 Ob 295/75OGH06.05.1976

Vgl; Beisatz: Verfügen zwei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht über ein allzu unterschiedliches Einkommen und bestreiten sie die Haushaltsfixkosten nach Kopfteilen, so trägt damit namentlich in Zweifel jede Person die Kosten der eigenen Lebensführung kann jedoch schon begrifflich nicht als Unterhaltsleistung für eine andere Person qualifiziert werden. (T4)

2 Ob 153/76OGH09.09.1976

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 89/76OGH22.09.1976

Beis wie T2

2 Ob 27/77OGH05.05.1977

Beis wie T2

2 Ob 212/77OGH22.12.1977

Beisatz: Hier: Bei Wiederverehelichung der Witwe sind die Fixkosten nicht nach Kopfteilen der Kinder zu berechnen, sondern auf soviele Personen aufzuteilen wie der Haushalt tatsächlich umfaßt (Witwe, Kinder und nunmehriger Ehemann). (T5)

2 Ob 4/78OGH22.06.1978

Beis wie T1; Veröff: RZ 1979/24 S 12

8 Ob 149/79OGH08.11.1979

Beis wie T2; Veröff: EFSlg 33813

2 Ob 196/79OGH26.02.1980

Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1980/323 S 340

8 Ob 47/80OGH12.06.1980

Beisatz: Anteilsmäßige Berücksichtigung der fixen Haushaltskosten zugunsten allein als Kläger auftretender Kinder (hier nach Kopfteilen der Haushaltsangehörigen). (T6); Beis wie T2

8 Ob 143/80OGH06.11.1980

Auch; Beis wie T2

2 Ob 58/86OGH28.04.1987

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Arbeitsleistungen des Ehemannes nicht Fixkosten, wenn die Witwe den Aufwand für die Fertigstellung des sodann die einzige Wohnung der Familie darstellenden Hauses auf Grund ihrer nunmehrigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen hat. (T7)

8 Ob 21/87OGH27.08.1987

Auch; Beis wie T2 nur: Eine derartige anteilsmäßige Berücksichtigung wird jedoch dort nicht erforderlich sein, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Gatten und Vater die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen hat. (T8)

8 Ob 58/87OGH27.04.1988

Beis wie T2

2 Ob 71/94OGH10.11.1994

Vgl aber

2 Ob 121/99dOGH29.04.1999

Vgl; Beisatz: Leistungen, die die verstorbene Gattin bzw Mutter erbrachte, stellen keine fixen Haushaltskosten dar. (T9)

2 Ob 361/99yOGH13.01.2000

Vgl; nur T3; Beisatz: Die den Hinterbliebenen aufgelaufenen fixen Haushaltskosten sind unter die einzelnen rentberechtigten Angehörigen des Getöteten verhältnismäßig aufzuteilen, wenn sonst die Witwe - im Hinblick auf die den Kindern gezahlten Hinterbliebenenrenten, mit denen auch solche Kosten (teilweise) abgegolten werden -, würde man die gesamten Fixkosten bei ihr berücksichtigen, bereichert wäre. (T10)

2 Ob 38/00bOGH16.03.2000

Auch; Beis wie T3

2 Ob 3/04mOGH15.01.2004

Vgl; Beis wie T10

2 Ob 178/04xOGH23.09.2004

Beis wie T10

2 Ob 149/09iOGH17.06.2010

Vgl; Beisatz: Diese Fixkosten sind bei der Ermittlung des Unterhaltsentgangs der Hinterbliebenen (anteilig) zu berücksichtigen, wie sie nun von ihnen zu tragen sind. Eine damit notwendigerweise verbundene Vermögensbildung steht dem nicht entgegen. (T11); Veröff: SZ 2010/68

2 Ob 40/10mOGH07.10.2010

Beisatz: Hier: Weil Leistungen aus der Familie des Geschädigten den Schädiger nicht zu entlasten vermögen, kann eine Vermehrung der Anzahl der Haushaltsangehörigen aufgrund des pflegenotwendigen Einzugs der Betreuungspersonen bei der Aufteilung der Fixkosten und der Kosten für Haushaltsführung und Kinderbetreuung unberücksichtigt bleiben. (T12)

2 Ob 158/11sOGH29.09.2011

Vgl; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Dass die auf § 1327 ABGB gestützten Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter ihr eigenes rechtliches Schicksal haben und den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zustehen, gilt auch dann, wenn sie im gemeinsamen Familienverband leben. (T13)

2 Ob 94/13gOGH28.03.2014

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13

2 Ob 20/24sOGH23.04.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19690130_OGH0002_0020OB00005_6900000_001

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