OGH 8Ob130/67; 7Ob257/75; 7Ob688/76; 6Ob528/77; 6Ob4/82; 8Ob1503/93; 3Ob156/01i; 8Ob7/03t; 7Ob5/04t; 6Ob83/06h; 5Ob8/09a; 9Ob6/11i; 5Ob27/12z; 5Ob202/17t; 4Ob42/19h; 8Ob43/24t (RS0013440)

OGH8Ob130/67; 7Ob257/75; 7Ob688/76; 6Ob528/77; 6Ob4/82; 8Ob1503/93; 3Ob156/01i; 8Ob7/03t; 7Ob5/04t; 6Ob83/06h; 5Ob8/09a; 9Ob6/11i; 5Ob27/12z; 5Ob202/17t; 4Ob42/19h; 8Ob43/24t25.4.2024

Rechtssatz

Der Außerstreitrichter hat die Entscheidung über die Genehmigung der Aufkündigung eines Minderheitseigentümers durch die Mehrheitseigentümer nach Ermessen darnach zu fällen, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft ist.

Normen

ABGB §833 B2
ABGB §835 A

8 Ob 130/67OGH23.05.1967

Veröff: JBl 1968/372 = MietSlg 19035

7 Ob 257/75OGH05.12.1975

Veröff: MietSlg 27078

7 Ob 688/76OGH16.12.1976
6 Ob 528/77OGH21.04.1977
6 Ob 4/82OGH01.09.1982
8 Ob 1503/93OGH04.02.1993

Auch; Beisatz: Er hat daher auch zu prüfen, ob die Aufkündigung Aussicht auf Erfolg verspricht. (T1)

3 Ob 156/01iOGH29.08.2001

Auch

8 Ob 7/03tOGH27.02.2003
7 Ob 5/04tOGH13.02.2004
6 Ob 83/06hOGH21.12.2006

Beisatz: Die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit durch einen Dachbodenausbau drängt bei einem Haus in gehobener Wohngegend mit zwei Wohnungen keineswegs die Vermutung auf, dies sei aus der Sicht aller Miteigentümer eine „bessere Benützung des Hauptstammes". Eine solche Maßnahme mag den Wert des Hauses steigern und die Interessen des einen Miteigentümers befriedigen, kann aber nachteilig für die Wohnqualität sein. (T2)

5 Ob 8/09aOGH03.03.2009

Beisatz: Das ist der Fall, wenn nach Räumung (durch den beklagten Miteigentümer) bessere Verwendungsaussichten für das Objekt bestehen. (T3)

9 Ob 6/11iOGH25.11.2011

Beis wie T3

5 Ob 27/12zOGH26.07.2012

Vgl; Beisatz: Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T4); Beisatz: Die Genehmigungsfähigkeit wichtiger Änderungen lässt einen Wertungsspielraum offen und stellt stets auf die Umstände des Einzelfalls ab. Eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist daher in diesem Zusammenhang nur zulässig, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T5)

5 Ob 202/17tOGH13.03.2018

Auch

4 Ob 42/19hOGH28.05.2019
8 Ob 43/24tOGH25.04.2024

Beisatz: Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer zu beurteilen (T6)

Dokumentnummer

JJR_19670523_OGH0002_0080OB00130_6700000_001

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