Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Erika D*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Gertrude B***** und 2. Ing.Robert B***** beide *****, beide vertreten durch Dr.Karin Schlapfer, Rechtsanwalt in Wien, sowie 3. Mag.Elisabeth P*****, 4. Karoline B*****, und 5. Walter J*****, wegen Erteilung der Ermächtigung zur Aufkündigung eines Mietvertrages mit einem Miteigentümer infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 2.November 1992, GZ 43 R 697/92-17, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs.3 AußStrG iVm § 508a Abs.2 und § 510 ZPO), weil nach ständiger Rechtsprechung der Außerstreitrichter im Zuge des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht darauf, daß eine offenkundig aussichtslose Aufkündigung für die Miteigentümer nicht vorteilhaft ist, auch zu prüfen hat, ob die Aufkündigung Aussicht auf Erfolg verspricht (SZ 53/18; MietSlg. 17.046; 29.079; 39.058); die Vernehmung von Auskunftspersonen durch das Erstgericht entspricht der Untersuchungsmaxime des § 2 Abs.2 Z 5 AußStrG.
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