OGH 10Os188/66; 9Os61/73; 3Ob548/91; 6Ob201/98x; 7Ob49/98a; 6Ob118/04b; 7Ob22/24x (RS0009019)

OGH10Os188/66; 9Os61/73; 3Ob548/91; 6Ob201/98x; 7Ob49/98a; 6Ob118/04b; 7Ob22/24x6.3.2024

Rechtssatz

Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. - Von der Einhaltung der Grenzen des Angemessenen kann nicht die Rede sein, wenn sich die Gewaltanwendung i.S. des § 83 StG auch gegen die Person des Besitzers oder seiner Leute richtet (Finger II 3. Auflage S 940, Zucker, GZ 1187 S 201 f).

Normen

ABGB §19
ABGB §344
StGB §3 B10
StGB §109
DSGVO Art 5
DSGVO Art 6

10 Os 188/66OGH14.03.1967

Veröff: RZ 1967,84 = EvBl 1967/464 S 664

9 Os 61/73OGH14.09.1973

nur: Selbsthilfe (d. h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. (T1) Veröff: EvBl 1974/59 S 131

3 Ob 548/91OGH10.07.1991

nur: Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. (T2) Veröff: SZ 64/97 = RdW 1992,206

6 Ob 201/98xOGH25.03.1999

Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/55

7 Ob 49/98aOGH28.04.1999

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Vorliegen einer formell rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung können sich die Demonstranten mangels rechtswidriger Bauführung nicht auf eine Nothilfesituation und das Recht auf Selbsthilfe berufen. (T3)

6 Ob 118/04bOGH27.05.2004

Auch

7 Ob 22/24xOGH06.03.2024

Beisatz: Zur behauptet gerechtfertigten Selbsthilfe durch Wegnahme des Mobiltelefons der Antragstellerin in einer durch Gewalt und psychischen Druck von Seiten des Antragsgegners geprägten Beziehung im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Art 5 und 6 DSGVO durch die Antragstellerin. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19670314_OGH0002_0100OS00188_6600000_001

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