OGH 4Ob335/66; 4Ob349/71; 4Ob305/74; 4Ob354/77; 4Ob312/80; 4Ob342/80 (RS0078824)

OGH4Ob335/66; 4Ob349/71; 4Ob305/74; 4Ob354/77; 4Ob312/80; 4Ob342/8022.10.2024

Rechtssatz

Zuspruch der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung neben der Verurteilung zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung, wenn diese Behauptung einem weiteren Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist.

Normen

UWG §7 G
UWG §25 Abs3
UWG §25 Abs4

4 Ob 335/66OGH12.12.1966

Veröff: ÖBl 1967,66

4 Ob 349/71OGH14.09.1971

Veröff: ÖBl 1972,67

4 Ob 305/74OGH05.03.1974

Veröff: SZ 47/23 = ÖBl 1974,111

4 Ob 354/77OGH28.06.1977
4 Ob 312/80OGH25.03.1980

Beisatz: Wenn die beanstandete Behauptung nicht nur ihren eigentlichen Adressaten, sondern darüber hinaus auch noch einem weiteren unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist. (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1981,45 Beisatz: Griechenland Reise. (T2)

4 Ob 342/80OGH05.05.1981

Beisatz: BeP Eisenwaren. (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1981,122

4 Ob 336/87OGH30.06.1987

Vgl auch

4 Ob 14/88OGH12.04.1988

Beisatz: Hier: Durch Werbung in Auslage. (T4)

4 Ob 135/90OGH06.11.1990

Vgl auch; Beisatz: Lautet der Urteilsantrag von vornherein nur auf Widerruf, können durch die Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG keine weitergehenden Wirkungen erzielt werden als mit der Veröffentlichung des Widerrufs; das auf Urteilsveröffentlichung gerichtete Begehren ist daher abzuweisen. (T5) <br/>Veröff: MR 1991,115 = ÖBl 1991,58

4 Ob 73/94OGH28.06.1994
6 Ob 2073/96pOGH08.05.1996

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 258/03iOGH11.12.2003

Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/162

4 Ob 72/04yOGH18.08.2004
4 Ob 68/15aOGH16.06.2015

Auch; Beisatz: Ein Veröffentlichungsbedürfnis besteht in aller Regel nicht, wenn nicht wahrscheinlich ist, dass wettbewerbswidrige Handlungen über einen eingeschränkten Personenkreis hinaus bekannt geworden sind. (T6)

4 Ob 55/24bOGH22.10.2024

vgl; Beisatz: Vom Widerruf und dessen Veröffentlichung ist die Veröffentlichung des Urteils nach § 25 Abs 3 UWG zu unterscheiden, die auch bei einem Verstoß gegen § 7 UWG in Betracht kommt. Eine solche wird in Ausnahmefällen sogar kumulativ zu einem Widerruf nach § 7 Abs 1 UWG zugestanden, etwa wenn die Behauptung nicht nur ihren eigentlichen Adressaten, sondern darüber hinaus auch noch einem weiteren unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist, und nicht bloß eine „Doppelveröffentlichung“ im selben Medium angestrebt wird, sondern ein zusätzliches Aufklärungsbedürfnis besteht. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19661212_OGH0002_0040OB00335_6600000_001

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