OGH 6Ob2073/96p

OGH6Ob2073/96p8.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fritz S*****, Fotograf, ***** vertreten durch Dr. Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Clarissa G*****, Fotografin, per Adresse N*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Mag. Michael Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert 240.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Jänner 1996, GZ 11 R 220/95-58, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Um dem Beseitigungscharakter gerecht zu werden, soll die Veröffentlichung des Widerrufes gleich wirksam sein wie die Verbreitung einer § 1330 ABGB unterliegenden Falschmeldung. Zur Beurteilung des gleichen Veröffentlichungswertes sind die einschlägigen medienrechtlichen Vorschriften sinngemäß heranzuziehen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, damit zu rechnen ist, daß die beanstandete Behauptung nicht nur ihren unmittelbaren Adressaten zur Kenntnis gelangt, sondern darüber hinaus noch einem weiteren, unbestimmten Personenkreis weitergegeben wird und diesem auch tatsächlich zur Kenntnis gelangt, dann ist die Veröffentlichung des Widerrufes nur dann gleich wirksam wie die Verbreitung der Falschmeldung, wenn sie auch den unbestimmten Personenkreis als Adressaten erfaßt, dem die Falschmeldung zur Kenntnis gekommen ist (vgl ÖBl 1981, 45).Mit einer Geheimhaltung durch jene Personen, denen gegenüber die Falschverdächtigung ausgesprochen wurde, war schon auf Grund der dienstrechtlichen Konsequenzen gegen den Kläger und das Aufsehen, das die Veröffentlichung der komprommitierenden Fotos der Beklagten in einer Journalistenzeitung in Journalistenkreisen erregt hatte, in keiner Weise zu rechnen. Aber auch dieser Personenkreis, dem die Identifizierung des Klägers ohne weiteres möglich war, wurde durch den Bericht in jener Zeitung, in welcher der Widerruf veröffentlicht werden soll, angesprochen.

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