Rechtssatz
Das für den Vertragsabschluß notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers wirkt auf den Machtgeber zurück.
6 Ob 510/77 | OGH | 02.06.1977 |
Auch; Beisatz: Die Schlechtgläubigkeit des Notars in seiner Eigenschaft als Machthaber schadet dem Machtgeber (hier: mangelnde Freilassungserklärung). (T1) |
6 Ob 583/77 | OGH | 30.06.1977 |
Beisatz: Servitutsvereinbarung (T2) Veröff: JBl 1979,88 |
8 Ob 547/84 | OGH | 11.09.1984 |
Beisatz: Die subjektive Einschätzung der Sachlage durch einen Notar (Kenntnis von Umständen, die auf ein Anfechtungsrecht hinwiesen), ist dem Machtgeber zuzurechnen. (T4) |
10 Ob 20/23y | OGH | 13.02.2024 |
Beisatz: Das Wissen eines vertragserrichtenden Notars oder Rechtsanwalts, den die Vertragspartei nur mit der Vertragserrichtung und nicht auch mit ihrer Vertretung beauftragt hat, ist der Vertragspartei nicht zurechenbar. (T5)<br/>Anm: So bereits 4 Ob 238/19g; 4 Ob 99/19s. |
Dokumentnummer
JJR_19650512_OGH0002_0060OB00120_6500000_001
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