Normen
ABGB §879 Abs2 Z3 CIIj
6 Ob 59/65 | OGH | 17.02.1965 |
Veröff: EvBl 1966/50 S 68 |
7 Ob 531/90 | OGH | 08.03.1990 |
nur: Der bei Lebzeiten des Erblassers zwischen einem Erb- und einem Pflichtteilsberechtigten geschlossene Vertrag über die Überlassung eines Grundstückes aus dem erhofften Nachlaß an den Pflichtteilsberechtigten ist nichtig. (T1) Beisatz: Nicht dagegen gehört zur Veräußerung - und ist damit auch nicht von diesem Verbot umfaßt - ein Vertrag über die Teilung des Nachlasses, soweit sich nicht darunter in Wahrheit eine Veräußerung verbirgt. (T2) Veröff: NZ 1992,70 |
5 Ob 146/02k | OGH | 25.06.2002 |
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Ein über einzelne (bestimmte) Sachen des Erblassers zu dessen Lebzeiten geschlossener Vertrag fällt unter § 879 Abs 2 Z 3 ABGB. (T3) |
9 Ob 92/24f | OGH | 23.10.2024 |
Dokumentnummer
JJR_19650217_OGH0002_0060OB00059_6500000_001
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